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Anrechenbarkeit von Vermögen bei Hartz IV

Für Hartz-IV-Empfänger stellt sich oft die Frage, ob das angesparte Geld einer bestehenden Sterbegeldversicherung im Rahmen der Hartz-IV-Gewährung als Einkommen gewertet wird und somit angerechnet werden muss.

Ein ALG II- beziehungsweise Hartz-IV-Empfänger darf Vermögen besitzen, muss dieses aber in jedem Fall angeben. Einzelheiten sind abhängig vom jeweiligen Versicherungsunternehmen und müssen individuell geklärt werden, bevor der Bewilligungsantrag gestellt wird.

Generell sollte das private Vermögen, soweit es vorhanden ist, stets bedacht werden. Bei Antragstellung sind in jedem Fall die sogenannten Freibeträge zu berücksichtigen. Unter Freibetrag, auch als Schonvermögen bezeichnet, wird das Geld verstanden, das ein Hartz-IV-Empfänger besitzen darf, ohne das Recht auf staatliche Unterstützung zu verlieren. Dieser Betrag darf in keinem Fall überschritten werden, andernfalls wird die Hartz-IV-Leistung gestrichen. Das Vermögen, das oberhalb des Freibetrags liegt und somit als Einkommen betrachtet wird, wird mit den Hartz-IV-Leistungen verrechnet. Dieses „überschüssige“ Vermögen ist nicht geschützt und muss zunächst für das Bestreiten des Lebensunterhalts verwendet werden, bevor der Staat bezahlt.

Unter folgenden Bedingungen darf man Vermögen besitzen und dennoch den Anspruch auf Hartz IV wahren:

  • Ist der Antragsteller nach dem 1. Januar 1948 geboren, darf er über einen Vermögensgrundfreibetrag von 150 € pro Lebensjahr verfügen;
  • Darüber hinaus darf er 750 € für notwendige Anschaffungen besitzen;
  • Das Vermögen, das der Antragsteller durch eine Altersvorsorge besitzen darf, errechnet sich durch das Lebensalter x 250 €. Dieses wird jedoch nicht vor Erreichen des Rentenalters ausgezahlt, was durch die sogenannte Verwertungsausschlussklausel bestimmt und vom Arbeitsamt geprüft wird;
  • Der Freibetrag für hilfebedürftige Kinder, die noch nicht volljährig sind, liegt bei 3.100 €.


Läuft die Versicherung jedoch über eine andere Person und der Hartz-IV-Empfänger ist lediglich als die versicherte Person angegeben, so ist das angesparte Vermögen nicht auf letztere anzurechnen. Empfehlenswert ist diese Variante insbesondere dann, wenn eine wiederkehrende Arbeitslosigkeit droht.

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