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Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen

Die Förderung ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft. Dies beginnt mit dem Alter des Antragstellers. So können Leistungen nur gewährt werden, wenn die zu fördernde Ausbildung vor dem vollendeten 30. Lebensjahr, im Falle eines Masterstudiums vor dem vollendeten 35. Lebensjahr, begonnen wird. Eine Förderung über diese Altersgrenzen hinaus ist nur in Ausnahmen möglich. Beispiele hierfür wären etwa Absolventen des zweiten Bildungswegs oder wenn ein weiterer Abschluss die rechtliche Voraussetzung für den angestrebten Beruf ist. Weiterhin können auch Personen, die aufgrund einschneidender persönlicher, familiärer oder finanzieller Vorkommnisse an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert waren, auf eine Förderung hoffen. Da es sich hierbei jedoch um Ausnahmeregelungen handelt, sollte frühzeitig mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufgenommen werden. Außerdem muss die Ausbildung nach der Zusage der Förderung unverzüglich aufgenommen werden. So ist das Amt nach Ablauf eines Jahres nach Antragsstellung nicht mehr an die Zusage gebunden.

Weiterhin müssen Leistungen nachgewiesen werden, die belegen, dass der angestrebte Ausbildungsabschluss auch erreicht wird. Hierzu genügt in aller Regel der kontinuierliche Besuch der (Hoch-)Schule bzw. der Ausbildungsstätte. Für Studenten und Schüler an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen gilt zudem, dass sie zum Beginn des fünften Fachsemesters Leistungsnachweise wie etwa Zwischenprüfungen vorweisen müssen. Sollten entsprechende Leistungen, gemäß der jeweiligen Prüfungs- bzw. Ausbildungsordnung, bereits früher verbindlich vorgeschrieben sein, müssen diese für die weitere Förderung auch entsprechend früher dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt werden.

Weiterhin ist die deutsche Staatsbürgerschaft eine Voraussetzung. Jedoch sind auch eine ganze Reihe von Ausländer/innen berechtigt, das BAföG zu erhalten. Wichtig ist hierbei, dass sowohl eine Bleibeperspektive als auch die gesellschaftliche Integration vorhanden sind. Dies gilt etwa für jene Personen, die über ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Niederlassungserlaubnis verfügen. Aufgrund der Komplexität der zugrundeliegenden Gesetze ist die Rücksprache mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung empfehlenswert.

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