Renovierungen
Für Reparaturen oder Renovierungsarbeiten muss im Regelfall der Vermieter aufkommen. Mietverträge können aber Klauseln enthalten, die Mieter dennoch zu gewissen Arbeiten verpflichten.
Wenn der Mieter diese unterschreibt, können die Kosten für Renovierungsarbeiten auf ihn übertragen werden.
Dennoch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass folgende Klauseln in Mietverträgen unwirksam sind:
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Endrenovierungsklauseln, die den Mieter verpflichten, die Wohnung zum Zeitpunkt des Auszugs fachmännisch renoviert zurückzugeben (BGH VIII ZR 308/02)
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Vertragsklauseln, nach denen der Mieter bei Auszug unabhängig von der Wohndauer und den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen alle Tapeten entfernen muss (BGH VIII ZR 152/05 und BGH VIII ZR 109/05)
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Klauseln, die Schönheitsreparaturen an einen festen Fristenplan binden (BGH VIII ZR 361/03)
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Klauseln, die Mieter zur Zahlung von Renovierungskosten nach einer festen Berechnungsgrundlage verpflichten, auch wenn die Reparaturen noch nicht notwendig oder fällig sind (BGH VIII ZR 52/06)
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Vertragsklauseln, die dem Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens erlauben, von der bisherigen Art der Ausführung der Arbeiten abzuweichen (BGH VIII ZR 199/06)
- Raucher dürfen nur dann zum Streichen oder Tapezieren nach Auszug herangezogen werden, wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag verankert ist (BGH VIII ZR 124/05).
Kleinreparaturklausel
Sollte im Mietvertrag keine Kleinreparaturklausel enthalten sein, wie es heute in den meisten Standardverträgen der Fall ist, müssen Mieter kleine Reparaturen nicht auf eigene Kosten durchführen. Die Kleinreparaturklausel wird unwirksam, wenn die Summe, die zumutbar ist, nicht zweifach begrenzt ist, wenn also im Mietvertrag kein Höchstbetrag pro Jahr für eine Reparatur angegeben ist.
Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Der Höchstbetrag für eine Reparatur darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1992 nicht höher sein als 75 €. Wenn man die Kostensteigerung der letzten Jahre mit einbezieht, darf der Kostenbetrag einer zumutbaren Kleinreparatur zwischen 80 € und 85 € liegen. Sollte die Rechnung des Handwerkers 90 € betragen, muss der Vermieter die Kosten übernehmen.
