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Die Privatsphäre des Mieters

Grundsätzlich gilt, dass allein der Mieter zu bestimmen hat, wen er in seiner Wohnung empfängt. Der Vermieter kann also nicht einfach mit einem Zweit- oder Nachschlüssel, den man ihm im Übrigen auch nicht auszuhändigen hat, in die Wohnung kommen, um dort nach dem Rechten zu sehen.

Es kann jedoch in diesem Zusammenhang sinnvoll sein, dem Vermieter im Falle längerer Abwesenheit die Person zu nennen, der man einen Zweitschlüssel anvertraut hat. So ist in Notfällen der Zugang zur Wohnung gewährleistet. Im Übrigen darf der Vermieter die Wohnung nur in Anwesenheit der Polizei oder Feuerwehr öffnen.

Ein Besuch durch den Vermieter ist vorher anzukündigen, am besten schriftlich, und sollte nur unter der Woche zu zumutbarer Uhrzeit und in Anwesenheit des Mieters erfolgen. Folgende Gründe können den Vermieter dazu berechtigen, eine Mietwohnung zu besichtigen:

  • Es besteht Bedarf, eine Routinebesichtigung vorzunehmen, um den Zustand der Wohnung festzustellen und um zu sehen, ob vertraglich vorgegebene Schönheitsreparaturen vom Mieter ausgeführt wurden, beispielsweise das vorgegebene Streichen bestimmter Räume.
  • Es besteht der Verdacht, dass der Mieter gegen Mietbestimmungen verstößt, indem er zum Beispiel unerlaubt an drei Untermieter vermietet oder bauliche Veränderungen vorgenommen hat.
  • Es besteht die Notwendigkeit, Schäden und Mängel zu betrachten, die vom Mieter gemeldet wurden.
  • Die Wohnung wurde gekündigt und es kommen Interessenten vorbei, welche die Wohnung zusammen mit dem Vermieter besichtigen möchten; Ähnliches gilt bei Verkauf des Mietobjekts.
  • Die Wohnung muss neu vermessen werden oder es werden Baumaßnahmen an der Wohnung oder am Haus vorbereitet, für welche die Wohnung betreten werden muss.


Der Vermieter darf die Wohnung ohne Vorankündigung nur betreten, wenn ein klarer Notfall vorliegt und sein Eigentum gefährdet ist, zum Beispiel bei Wasserrohrbruch.

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