Mündliche Mietverträge
Grundsätzlich besteht neben der Schriftform auch die Möglichkeit, einen mündlichen Mietvertrag abzuschließen. Dies ist jedoch nicht sehr gebräuchlich, da es für den Vermieter meist nachteilig ist.
Auf jeden Fall gilt:
Es kommt zu einem gültigen, mündlichen Vertragsabschluss, wenn sich beide Seiten über die grundsätzlichen Angaben zu Miethöhe, Mietobjekt sowie Nutzungszweck einig geworden sind.
In diesen Fällen gelten dann die Bestimmungen des BGB. Dies bedeutet auch, dass viele sonst in schriftlichen Mietverträgen anderweitig geregelte Punkte negativ für den Vermieter ausfallen. So ist dieser zum Beispiel für alle Schönheitsreparaturen zuständig und auch die Nebenkosten sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, im Mietzins enthalten.
Werden keine sonstigen Vereinbarungen zur Mietzeit geschlossen, gilt der Vertrag als unbefristet, dabei richten sich die Kündigungszeiten für Mietwohnungen nach dem BGB, bei anderen Mietobjekten nach den Zeiten der Mietzahlung. Es gilt beispielsweise bei monatlicher Zahlung eine Kündigungsfrist von einem Monat.
