Formmietverträge
Häufig legen Vermieter den Mietern bei der Vertragsunterzeichnung einen Standardmietvertrag beziehungsweise Formmietvertrag vor, der meistens vorteilhaft für den Vermieter formuliert ist.
Hier sollte man genau achtgeben, ob der Vertrag rechtlich unwirksame Vereinbarungen enthält, was bei einer älteren Version des Mietvertrags mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fall ist. Unwirksame Vereinbarungen können vom Mieter ignoriert werden. Darum wird an dieser Stelle auf die wichtigsten Passagen in einem Mietvertrag genauer eingegangen.
Generell kann man sagen, dass Klauseln, die ein Gesetz des BGB oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs außer Kraft setzen, unwirksam sind. Dagegen sind Formulierungen, welche die Nutzung des Flurs oder Treppenhauses als Abstellmöglichkeit für Fahrräder oder vergleichbare Gegenstände gestatten, nur wirksam, wenn sie nicht gegen die Brandschutzverordnung verstoßen.
In einigen Mietshäusern besteht eine Schließanlage für alle oder bestimmte Türen. Hier wird im Mietvertrag häufig unter „Schlüssel und Sicherheit“ darauf hingewiesen, dass der Verlust des Schlüssels zur Schadenersatzpflicht des Mieters führt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Mieter für den Verlust des Schlüssels verantwortlich ist. Wenn dieser dagegen gestohlen wurde oder der Missbrauch durch eine dritte Person nicht erfolgen kann, etwa wenn der Schlüssel nicht mit Angaben zum Mietshaus versehen ist, muss weder der Schlüssel noch die Schließanlage ersetzt werden. Allerdings ist die Beweislage hier schwierig und es ist nicht ausgeschlossen, dass die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden muss.
Wenn man in eine Wohnung einziehen will, die renovierungsbedürftig erscheint, sollte man keinen Mietvertrag unterschreiben, in dem die Renovierung der Wohnung vorgeschrieben wird.
