Die Wohngemeinschaft
Bevor man sich auf die Suche nach einer Wohngemeinschaft oder Mitbewohnern macht, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass ein Zusammenleben nicht immer nur Vorteile hat.
Einerseits können sich neue Kontakte oder auch echte Freundschaften ergeben, andererseits bedeutet eine geteilte Wohnung auch, auf den anderen Rücksicht nehmen zu müssen. Wenn Mitbewohner mehrtägigen Besuch haben oder Partys in der gemeinsamen Wohnung geplant werden, führt dies nicht immer nur zu Harmonie. Auch andere Streitpunkte werden gern übersehen: Unterschiedliche Vorstellungen von Sauberkeit und Ordnung, von Pünktlichkeit oder Verpflichtungen. Neben den finanziellen und zeitlichen Aspekten sollte man sich all dies im Vorfeld überlegen.
Untermiete
Möchte ein Mieter seine Wohnung untervermieten, kann er dies nur mit Zustimmung des Vermieters. Dieser muss sich überlegen, ob die Verteilungsschlüssel der Neben- oder Betriebskosten geändert werden müssen. Hier muss man aufpassen und sollte darauf bestehen, dass der Name des Untermieters mit in den Mietvertrag aufgenommen wird. Sollte dies nicht geschehen, hält sich der Vermieter im Fall von Mietschulden an die Person, die im Mietvertrag als Mieter steht, auch wenn der Untermieter die Mietschulden verursacht hat.
Sollte es zum Streit mit dem Untermieter kommen und dieser die vereinbarte Miete nicht mehr bezahlen, muss man selbst für die Schulden beim Vermieter aufkommen. Besonders ärgerlich wird es dann, wenn man selbst aus der Wohngemeinschaft ausziehen will, aber als einziger im Mietvertrag steht. Wenn der Untermieter seine Miete nicht bezahlt und der Vermieter den Hauptmieter nicht früher aus dem Vertrag entlässt, dann muss man die Miete für die alte und die neue Wohnung bezahlen und einen Rechtsstreit mit seinem Untermieter führen. Steht der Untermieter mit im Vertrag, müssen beide für die Mietschulden aufkommen und die Wohnung kann nur gemeinsam gekündigt werden. Der einzige Vorteil, den Untermieter nicht mit in den Vertrag aufzunehmen, besteht darin, dass man ihn im Streitfall zum Verlassen der Wohnung auffordern kann. Für Ehepaare gelten hier Ausnahmen.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen: Was für den Mietvertrag für eine Wohngemeinschaft gilt, hat ebenso für alle andere finanziellen Bereiche des Zusammenlebens Gültigkeit! Man sollte also mit den Mitbewohnern alle Leistungen besprechen, die gemeinschaftlich bezogen werden. Somit stellen sich Fragen wie die folgenden: Wer steht im Vertrag für den gemeinsamen Telefonanschluss, Internet, Stromversorgung, von wessen Konto wird das Geld eingezogen? Oder bietet sich eher eine monatliche Überweisung an? Wer zieht voraussichtlich früher wieder aus? Denkbar ist auch ein eigens eingerichtetes WG-Konto, für das dann alle Mitbewohner Daueraufträge für gemeinsame Kosten einrichten.
