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Steuertipps für Studenten

Sobald Studenten neben dem Studium berufstätig sind, müssen sie oft Steuern zahlen. Das Zahlen von Steuern kann problematisch werden, da mit dem Studium bereits hohe Kosten verbunden sind.

Die hohen monatlichen Ausgaben entstehen durch Lehrmittel und Studiengebühren. Zusätzlich fallen noch Miet- und natürlich Lebenshaltungskosten an. Daher bleibt vielen Studenten keine andere Wahl, als neben dem Studium zu arbeiten, um ihr Einkommen trotz Steuern zu steigern.

Sobald Studenten allerdings ein Bruttoeinkommen von mehr als 7.834 € im Jahr erzielen und somit den Steuerfreibetrag übersteigen, müssen sie Lohnsteuer von 20 % zahlen zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Als steuerpflichtiges Einkommen gelten in diesem Fall beispielsweise auch Zinsen für Geldanlagen. Studenten, die zwischen 400 € und 800 € im Monat verdienen, müssen außerdem einen Arbeitnehmeranteil für die Rentenbeiträge von bis zu 9,95 % bezahlen. Besonders vorsichtig sollten BAföG-Empfänger sein, denn sobald sie ein jährliches Bruttoeinkommen haben, das mehr als 4.818,09 € beträgt, wird der BAföG-Satz gemindert.

Es gibt einige Sonderregelungen, durch die hohe Steuern vermieden werden können. Durch die Steuererklärung haben Studenten die Möglichkeit einige Kosten abzusetzen. Beim Finanzamt sowie Gemeinde- und Stadtverwaltungen erhält man vorgefertigte Formulare zur Einkommenssteuererklärung. Inzwischen kann man die Steuererklärung sogar elektronisch verfassen und einschicken.

So ist es Studenten möglich einen Teil ihres Einkommens als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Dazu zählen beispielsweise Arbeitskleidung oder Fachliteratur. Auch ein Umzug gehört zu den Werbungskosten, wenn der Umzug auf Grund der Erreichbarkeit der Arbeitsstelle erfolgt. Höchstens können aber 920 € als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden.

Außerdem haben Studenten die Möglichkeit, sich Beiträge für Sozial-, Haft- und Lebensversicherungen bis zu einem festgelegten Höchstbeitrag steuerlich anrechnen zu lassen. Diese von der Steuer absetzbare Vorsorgepauschale wird vom Finanzamt für alle Bürger individuell berechnet und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Versicherungsfrei sind Studenten, die während des Semesters weniger als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Sollten die Sonderausgaben nicht für das aktuelle Kalenderjahr in der Steuererklärung zurückgefordert werden, so verfallen sie. Rückwirkend können keine Sonderausgaben wie die Vorsorgepauschale durch die Steuererklärung geltend gemacht werden.

Des Weiteren haben Studenten die Möglichkeit einen Teil der Studienkosten als „unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben“ von der Steuer abzusetzen. Dies gilt allerdings nur für berufstätige Studenten und bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 €. Kosten für Lektüren, Kopien oder Ausflüge können so steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich zählen zu den „unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben“ die Kirchensteuer und Spenden. Die Sonderausgaben müssen mindestens 36 € betragen. Das Überschreiten der Sonderausgaben muss in der Steuererklärung durch Quittungen nachgewiesen werden.

Steuern sparen können vor allem Studenten durch eine „geringfügigen Beschäftigung“, bei der man nicht mehr als 400 € im Monat verdient. Bei einem „Minijob“ liegen Studenten automatisch unter dem Steuerfreibetrag. Hat der Student keine Lohnsteuerkarte abgegeben, wird das Einkommen eines geringfügig Beschäftigten mit 2 % besteuert, welche allerdings der Arbeitgeber direkt an das Finanzamt zahlt. Dem Arbeitnehmer werden die 2 % an Steuern nicht vom Gehalt abgezogen. Eine Lohnsteuerkarte sollte der Student aber spätestens vorweisen können, wenn er mehrere „Minijobs“ ausführt. In diesem Fall ist eine Lohnsteuerkarte nötig, um Freibeträge und absetzbare Ausgaben durch die Steuererklärung geltend machen zu können und Sozialabgaben einzusparen.

Eltern von Studenten müssen außerdem beachten, dass kein Kindergeld mehr gezahlt wird, wenn der Student über ein Bruttoeinkommen von mehr als 7.834 € im Jahr verfügt. Eventuell muss sogar das Kindergeld für das gesamte Jahr zurückgezahlt werden. In diesem Fall verlieren die Eltern den Kinder- und Betreuungssteuerfreibetrag, den Aufschlag für das Eigenheim und die Kinderzulage bei der Riester-Rente. Angestellte im öffentlichen Dienst müssen auf den Ortszuschlag verzichten. Grundsätzlich haben Eltern aber einen Anspruch auf Kindergeld, solange der Student jünger als 25 Jahre ist und der Steuerfreibetrag nicht überschritten wird. Eventuell kann das Kindergeld verlängert werden, indem man die Zeit anrechnen lässt, in welcher der Zivil- oder Wehrdienst ausgeführt wurde.

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