Zuzahlung Krankenkasse
Mit der Einführung der Praxisgebühr am 01. Januar 2004 wurde auch die Zuzahlung für ärztliche Leistungen beschlossen. Demnach gilt, dass für jegliche medizinische Leistungen eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten zu tragen ist. Der Betrag beläuft sich auf mindestens fünf Euro, jedoch maximal zehn Euro pro Leistung. Liegen die Kosten der Leistung unter dem Betrag von fünf Euro, muss der Versicherte für den gesamten Betrag als Zuzahlung aufkommen. Den Zuzahlungen kommt dabei die Funktion zu, die steigendenden Kosten im Gesundheitswesen entgegenzuwirken und diese ein zudämmen. Die Zuzahlungspflicht besteht für alle gesetzlich Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres, davon ausgenommen sind hingegen Kinder.
Um die Zuzahlungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu halten, besitzen diese eine jährliche Belastungsgrenze, welche zwei Prozent des Bruttoeinkommens beträgt. Sollten die Zuzahlungen diese Grenze in einem Kalenderjahr übersteigen, werden die darüber hinaus gehenden Kosten dem Versicherten rückerstattet.
Für chronisch Kranke gilt eine verminderte Belastungsgrenze, die sich auf ein Prozent des Bruttoeinkommens beläuft. Aber auch Familien kommt eine geringere Belastungsgrenze zugute, was nicht zuletzt auf den Kinderfreibetrag zurückzuführen ist. Ebenso gilt für Bezieher des Arbeitslosengelds II diese Regelung, wobei ein Maximalbetrag von 83,28 Euro bzw. diese Hälfte dieses Betrags von chronischen Kranken jährlich zu zahlen ist. Es kann außerdem eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden. Dafür müssen im Vorfeld mindestens zwei Prozent des gesamten Bruttoeinkommens der Familie als Zuzahlungen getätigt worden sein.
Die Zuzahlung ist für die einzelnen medizinischen Leistungen wie folgt geregelt. Für ambulante und stationäre Behandlungen gelten besondere Zuzahlungsregeln. Für Krankenhausaufenthalte, Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen gilt, dass eine Zahlung von zehn Euro je Kalendertag für den maximalen Zeitraum von 28 Tagen zu entrichten ist. Ferner gelten auch für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel Zuzahlungsregelungen. Für Arznei- und Hilfsmittel gilt, dass die Zuzahlungen mindesten fünf Euro, aber maximal 10 Euro pro Mittel ausmachen. Für Heilmittel ist eine Zuzahlung von zehn Euro pro Verordnung zu entrichten.
Darüber hinaus muss der gesetzlich Versicherte zehn Prozent der anfallenden Fahrtkosten tragen. Dabei gilt ebenso wie bei den Arznei- und Hilfsmitteln, dass der Zuzahlungsbetrag mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro beträgt. Sollten die Fahrtkosten den Betrag von fünf Euro nicht überschreiten, muss der Versicherungsnehmer den Gesamtbetrag zahlen. Von dieser Regelung betroffen sind auch Kinder und Jugendliche.
Einen besonderen Fall im Rahmen der Zuzahlungen stellen die kieferorthopädischen Leistungen dar. Hierbei fallen Zuzahlungskisten in der Höhe von 20 Prozent des Rechnungsbetrages an. Dies gilt allerdings nur für Kinder.
Von den Zuzahlungen abzugrenzen, sind die Selbstbehalte. Während die Zuzahlungen vom Gesetzgeber festgelegt sind und für alle gesetzlich Versicherten Gültigkeit besitzen, werden Selbstbehalten von jedem Versicherten individuell mit der Krankenversicherung vereinbart und sind demnach freiwillig. Diese beinhalten einen festgelegten Betrag, der von den anfallenden Arztkosten übernommen wird. Werden keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen und bleibt der Versicherte damit in einem Kalenderjahr leistungsfrei, erhält dieser dafür eine Ausschüttung in Form eines Bonus.
