Zusatzbeiträge Krankenversicherung
Die Zusatzbeiträge der Krankenkassen wurden im Rahmen der Gesundheitsreform 2007 durch die große Koalition beschlossen und dienen einerseits dazu, die erwarteten Defizite der selbigen aufgrund höherer Kosten zu decken und damit finanzielle Engpässe zu überbrücken. Anderseits soll der Zusatzbeitrag dazu dienen, den Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen untereinander zu begünstigen und zudem das Kostenbewusstsein zu fördern. Wird hingegen auf Seiten der Krankenkasse ein Überschuss erwartet, sind Prämien für die Versicherungsnehmer möglich. Allerdings muss sowohl die Erhebung von Zusatzbeiträgen als auch die Zahlung von Prämien müssen zuerst vom Bundesversicherungsamt genehmigt werden.
Falls die Mitgliedsbeiträge und die finanziellen Mittel aus dem Gesundheitsfond den gesetzliche Krankenversicherungen nicht mehr ausreichen, um ihre Kosten zu decken, besteht für sie die Möglichkeit, die fehelenden Mittel über die Erhöhung der Beiträge auf Seiten der Versicherungsnehmer zu sichern. Bis zum Ende des Jahres 2010 war dieser Betrag auf ein Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens beschränkt und belief sich damit maximal auf den Betrag von 37,50 Euro monatlich. Als Alternative dazu konnten die Krankenversicherungen ihre Mitglieder mit einem Zusatzbeitrag von bis zu acht Euro belasten, womit der Begrenzung auf ein Prozent ausgewichen werden konnte. Diese Begrenzung wurde allerdings im Juli 2010 abgeschafft, da für das Jahr 2011 die gesetzliche Krankenkassen Deckungslücken erwartet haben. Demnach wurde der Krankenkassenbeitrag auf 15,5 Prozent erhöht und die Begrenzung der Zusatzbeiträge aufgehoben. Somit existiert seit dem Jahr 2011 ein einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag, welcher nach oben eigentlich keiner Begrenzung mehr unterliegt. Allerdings kommt im selben Zug ein Sozialausgleich zum Tragen.
Die Grundlage zur Berechnung des Sozialausgleichs stellt dabei der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ dar. Dieser wird für das folgende Jahr jeden Herbst von einem Expertengremium, dem Schätzerkreis, neu berechnet und festgelegt. Ausgangspunkt der Berechnung ist die Differenz, die sich aus den erwarteten Kosten im Gesundheitsbereich und der den Kosten gegenüberstehenden Versicherungsbeiträgen der gesetzlichen Krankenversicherungen ergibt. Sollte eine Unterdeckung ermittelt werden, erfolgt eine Umlegung auf alle Versicherungsnehmer. Das Resultat daraus ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag pro Versicherungsnehmer. Sollte der durchschnittliche Zusatzbeitrag jedoch zwei Prozent des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers überschreiten, wird die berechnete Differenz ausgeglichen. Dabei wird der Arbeitnehmeranteil am Krankenversicherungsbeitrag durch den Arbeitgeber verringert, sodass das verfügbare Arbeitsentgelt nach dieser Bereinigung folglich höher ist.
Im Falle der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages oder auch bei Abschaffung bzw. Verringerung der Zahlung von Prämien kommt den Versicherungsmitgliedern die Möglichkeit zugute, vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen und außerordentlich zu kündigen. Besteht allerdings ein Wahltarif, dem eine vereinbarte Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum der Mitgliedschaft zugrunde liegt, konnte der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Jahres 2010 kein Recht von der außerordentlichen Kündigung machen.
Die Krankenkassen führten die Zusatzbeiträge zum ersten Mal im Jahr 2009 ein. Daraufhin folgte im ersten Quartal des Jahres 2010 eine regelrechte „Wechselwelle“, in der nach Schätzungen 300.000 bis 500.000 Versicherungsnehmer das Recht auf außerordentliche Kündigung wahrnahmen und eine Sonderkündigung einreichten. Von dieser Wechselwelle konnten vor allem die gesetzlichen Krankenkassen profitieren, die für das Jahr 2010 ankündigten, keine Zusatzbeiträge zu erheben.
