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Widerspruchsrecht

Das Widerrufsrecht/Widerspruchsrecht nach § 355 BGB stellt das Recht eines jeden Verbrauchers dar, von einem bereits abgeschlossenem Vertrag unter bestimmten Umständen zurückzutreten. Voraussetzung dafür ist, die gesetzlichen Fristen bei der Erklärung des Widerrufs einzuhalten und dass der Verbraucher eine natürliche Person ist. Demnach sind Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen keine natürlichen Personen und somit von dem Wiederrufrecht ausgenommen. Das Widerrufsrecht ist eine Ausnahme von dem Grundsatz „pacta sunt servanda“, nach welchem Verträge grundsätzlich für beide Vertragsparteien Gültigkeit besitzen und einzuhalten sind. Damit ist das Widerrufsrecht ein zwingend eingeräumtes Recht für Verbraucher hinsichtlich von Verträgen, welches per Gesetz festgelegt wurde. Davon abzugrenzen ist das Widerspruchsrecht, welches sich auf das Recht bezieht, gegen einen Beschluss Einspruch einzulegen. Sowohl das Widerrufsrecht als auch das Widerspruchsrecht finden in den Krankenversicherungen Anwendung.

Kennzeichnend für die Widerrufsfrist ist, dass der Antragssteller (Käufer) keine Begründung für den Widerruf des Krankenversicherungsvertrages angeben muss. Die Widerrufserklärung erfolgt dabei in Textform und muss innerhalb der gesetzlich geltenden Widerrufsfrist eingereicht werden, um den abgeschlossenen und unterschriebenen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen. Hierbei ist das Datum des Poststempels und nicht der Eingang des Widerrufs ausschlaggebend. Sollte die Versicherung den Antragssteller nicht über das 14-tägige Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt haben, erfolgt eine Verlängerung dieser um einen Monat nach der ersten Zahlung des Versicherungsbeitrages. Eine Ausnahme vom Widerrufsrecht stellen die Sonderrechte dar, die mit der Versicherung vereinbart wurden. Tritt laut diesen der Versicherungsschutz sofort in Kraft, besitzt das Widerrufsrecht keine Gültigkeit.

Ferner besteht auch für die Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, sich auf das Widerrufsrecht zu berufen. Vor allem bei den privaten Krankenversicherungen wird dieses Recht stellenweise angewandt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bekannt wird, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen der Gesundheitsprüfung vorsätzlich Falschangaben getätigt hat. Hierbei kann die Versicherungsanstalt fristlos von dem Vertrag zurücktreten, das heißt, diesen widerrufen. Des Weiteren gilt dies auch für wiederholt ausstehende monatliche Versicherungsbeiträge. Allerdings erhält der Versicherungsnehmer hierbei zuvor eine Abmahnung in schriftlicher Form.

Ebenso kann die versicherte Person ihr Widerspruchsrecht nutzen. Von diesem kann immer dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Versicherungsnehmer eine Entscheidung bspw. hinsichtlich der genehmigten Leistungen nicht gerechtfertigt findet. Somit wird das Widerrufsrecht vorrangig genutzt, wenn es um die Übernahme der Behandlungskosten geht. So muss der Versicherungsnehmer z.B. bei einer ärztlich verschriebenen Kur einen Antrag auf Bewilligung beim Versicherungsunternehmen einreichen. Anschließend wird in der medizinischen Abteilung über die Kostenübernahme der Kur entschieden. Wird die Kur nicht bewilligt, steht es dem Versicherten frei, sein Widerspruchsrecht anzuwend

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