Wartezeit Versicherung
Ein besonderer Bestandteil der privaten Krankenversicherung sind die Wartezeiten. Von Wartezeiten wird gesprochen, wenn nach Versicherungsbeginns bei den privaten Krankenkassen die Leistungen nur teilweise bzw. gar nicht für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden. Während des Zeitraums der Wartezeiten ist die private Krankenversicherung somit nicht verpflichtet die vereinbarten Versicherungsleitungen zu erbringen. Die Wartezeiten diesen dazu, das Versicherungsunternehmen nicht gleich zu Beginn des Versicherungsverhältnisses Leistungen erbringen müssen, welche noch aus einer vorangegangenen Erkrankung resultieren. Innerhalb dieses Zeitraums werden lediglich Leistungen erstattet, die infolge eines Unfalls entstehen.
Grundsätzlich wird die Wartezeit in die allgemeine, besondere und spezielle unterteilt. Die allgemeine Wartezeit gilt drei Monate. In diesen Zeitraum fallen die ambulanten Leistungen wie auch Krankenhausbehandlungen. Weiterhin sind von den Versicherungsleistungen Medikamente, Massagen und Brillengestelle ausgenommen. Aber auch die Behandlung durch den Hausarzt oder einen Heilpraktiker werden in dieser Zeit nicht von der privaten Krankenversicherung erstattet. Die besondere Wartezeit stellt die zweite Form der Wartezeit dar und gilt in der Regel höchstens acht Monate. Allerdings ist die besondere Wartezeit nicht in bei jeder Versicherung gleich. Viele Versicherungsanbieter reduzieren diesen Zeitraum auf höchstens fünf Monate. Zu den nicht beanspruchbaren Leistungen zählen in diesem Fall zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen, die Leistungen während der Schwangerschaft ebenso die Behandlung bei einem Psychotherapeuten.
Die dritte Art der Wartezeit ist die spezielle Wartezeit. Dies bezieht sich auf die Wartezeit bei einer Pflegeversicherung, wobei die Leistungen frühestens nach drei Jahren erbracht werden.
Die Wartezeiten der privaten Krankenversicherung beziehen sich dabei zumeist nicht nur auf den Versicherungsbeginn bzw. –eintritt, sondern auch auf die Erhöhung des Versicherungsschutzes aufgrund von Zusatzversicherungen. In diesem Fall können Wartezeiten von drei bis acht Monaten gelten, bis die Kosten für die zusätzlich abgeschlossenen Leistungen übernommen werden. Während dieser Zeit gilt der bisherige Versicherungsschutz weiter.
Von der Wartezeit-Regelung der privaten Krankenversicherung sind nicht alle Versicherungsnehmer betroffen. So sind z. B. Neugeborene von dieser Regelung ausgenommen, da diese in der sogenannten Kindernachversicherung abgesichert werden. Hierbei gilt der Versicherungsschutz für das Kind ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt. Voraussetzung dafür ist, dass ein Elternteil seit mindestens drei Monaten in der PKV versichert ist und dass der die Versicherungsanmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt erfolgt. Außerdem darf der beantragte Versicherungsschutz für das Kind nicht höher als das vereinbarte Leistungsspektrum für das versicherte Elternteil sein.
Ebenso findet die Wartezeit keinen Anspruch bei Personen, die einen Antrag auf Befreiung von der selbigen stellen. Im Rahmen dessen muss ein ärztliches Attest bei der Versicherung eingereicht werden. Daneben sind die Personen von der Wartezeit befreit, die aus der gesetzlichen Versicherung in die private wechseln oder behilfe- oder heilfürsorgeberechtigt sind, vorausgesetzt eine Kranken-Vollversicherung wird abgeschlossen. Dies ist allerdings an die Voraussetzung gebunden, dass die Vorversicherungszeit in der vorangegangenen Krankenkasse mindestens dem Zeitraum der maximalen Wartezeit entspricht.
Neben den Kranken-Vollversicherungen können auch für private Zusatzversicherungen, Auslandskrankenversicherungen sowie für Zahnzusatz- und Pflegeversicherungen Wartezeiten gelten.
