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Wahlleistungen

Wahlleistungen meinen Leistungen, die über die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen und somit als Zusatzleistungen gelten. Diese haben zumeist für Privatpatienten Gültigkeit und treten in Verbindung mit Krankenhausaufenthalten in Erscheinung. Hingegen muss der gesetzlich versicherte Patient die Leistungen entweder selber tragen und dafür eine Zusatzversicherung abschließen.

Wahlleistungen lassen sich grundsätzlich in ärztliche und nichtärztliche Leistungen unterscheiden. Die ärztlichen Leistungen beziehen sich zum Beispiel auf die Arztbehandlungen. Dabei kann zum einen das Recht bestehen, durch einen bestimmten Arzt behandelt zu werden oder zum anderen das Recht auf die Behandlung durch den Chefarzt. Als nichtärztliche Leistungen gelten im Gegensatz dazu die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer, besondere Einrichtungen des Zimmers, wie Telefon, oder auch die Möglichkeit eines Auswahlmenüs im Rahmen der Verpflegung. Diese Leistungen sind zumeist durch die Leistungen der privaten Kranken-Vollversicherungen abgedeckt. Gesetzlich versicherte Patienten haben allerdings keinen Anspruch auf diese Leistungen. Möchten sie vom Chefarzt behandelt werden oder in einer bestimmten Zimmerart untergebracht werden, müssen sie dafür eine Zusatzversicherung abschließen. Ansonsten werden gesetzlich Versicherte durch den diensthabenden Arzt behandelt und es erfolgt eine Unterbringung in einem Zweibettzimmer.

Auch beihilfeberechtigte Personen können von den Wahlleistungen profitieren. Zu diesem Personenkreis zählen pensionierte Soldaten, Beamte und Richter. Dabei bedeutet beihilfeberechtigt, dass die ärztlichen Behandlungen dieser Personen einerseits von der Beihilfe, dem Dienstherrn, und andererseits von der privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Bis zum Jahr 2002 galten sämtliche Wahlleistungen als beihilfeberechtigt und wurden somit zu 100 Prozent erstattet. Seit 2003 allerdings werden die Wahlleistungen nur noch durch den Dienstherrn getragen, wenn der Versicherte einen monatlichen Beitrag von 13 Euro einzahlt. Dieser Beitrag umfasst ebenso die Beihilfeberechtigung für mitversicherte Familienmitglieder.

Die Abrechnung der Wahlleistungen während des Krankenhausaufenthaltes erfolgt von den allgemeinen Krankenhausleistungen getrennt. Dafür müssen die Wahlleistungen im Vorfeld vertraglich geregelt werden, wobei der Vertrag die vereinbarten Leistungen und deren Kosten genauestens wiedergeben muss. Zudem muss dieser sowohl vom Krankenhaus als auch vom Patienten selbst unterschrieben werden. Innerhalb der privaten Krankenkasse werden in der Regel die Kosten zu 100 Prozent, bis zu einem vereinbarten Höchstsatz, getragen. Dieser Vertrag kann von dem Versicherungsnehmer täglich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Für Versicherungsnehmer, deren Krankenversicherung die Mehrkosten der Wahlleistungen nicht abdeckt, gilt, dass sie vertraglich zusichern müssen, die Kosten selbst zu zahlen.

Um diese Kosten zu decken, können vor allem gesetzlich Versicherte Zusatzversicherungen abschließen. Diese bieten die Möglichkeit, dass man bei einem Krankenhausaufenthalt als Privatpatient behandelt wird und zusätzliche Leistungen während des Aufenthaltes in Anspruch nehmen kann, obwohl man gesetzlich versichert ist. Diese Zusatzversicherungen können in ihrem Leistungsspektrum je nach Versicherungsunternehmen sehr stark voneinander abweichen und machen daher einen ausführlichen Versicherungsvergleich unerlässlich.

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