Versicherungsschutz Krankenversicherung
Der Versicherungsschutz der Krankenversicherung beginnt zumeist zu einem bestimmten, im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Mit diesem Zeitpunkt wird der Versicherungsschutz wirksam, das heißt, die vereinbarten ärztlichen Leistungen werden von der Versicherung übernommen. Die versicherte Person erhält zudem einen Versicherungsschein oder auch eine Aufnahmeerklärung. Allerdings kann der Beginn des Versicherungsschutzes weiter in materiellen, formellen und technischen Beginn unterschieden werden. Der technische Beginn bezieht sich auf den im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt. Der formelle Beginn hingegen ist der Zeitpunkt der Vertragsschließung, wohingegen der materielle Beginn den Zeitpunkt beschreibt, an dem jegliche Wartezeiten abgelaufen sind.
Die Wartezeiten haben eine besondere Wirkung auf den Versicherungsschutz der Krankenversicherung. Denn durch die Wartezeiten fallen der vollständige Versicherungsschutz und der Vertragsabschluss zeitlich auseinander. Besteht für den Versicherungsnehmer noch eine Wartezeit, ist das Versicherungsunternehmen zu keiner Erbringung von Leistungen verpflichtet. Es werden in diesem Zeitraum durch die Versicherung lediglich die Leistungen abgedeckt, die durch einen Unfall notwendig werden. Weiterhin wird die Wartezeit in die allgemeine und in die besondere unterschieden. Die allgemeine Wartezeit besitzt für drei Monate Gültigkeit und bezieht sich sowohl auf die ambulanten als auch auf die Krankenhausbehandlungen im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes. Des Weiteren erfolgt keine Kostenübernahme für Brille, Massagen und Medikamente. Die besondere Wartezeit hingegen ist in ihrer Dauer vom jeweiligen Versicherungsunternehmen abhängig, wobei diese höchstens acht Monate andauern kann. Hiervon betroffen sind z. B. zahnärztliche Leistungen und Behandlungen durch einen Psychologen.
Anders gestaltet sich der Beginn des Versicherungsschutzes bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund der Verpflichtung, sämtliche Antragssteller in der Versicherung aufzunehmen, bleibt eine Prüfung des Versicherungsnehmers und damit verbunden die Einführung von Wartezeiten aus.
Entschließt man sich das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherungsunternehmen zu beenden, endet auch der Versicherungsschutz bei dieser Krankenversicherung. Dabei geht der Beendigung des Kündigungsschutzes in der Regel die Kündigung voraus. Diese kann nach § 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen das Versicherungsverhältnis beenden und damit auch den Versicherungsschutz der Krankenversicherung. Für eine ordentliche Kündigung gilt hierbei, dass der vereinbarte Zeitpunkt, zumeist zum Jahresende, sowie die Einhaltung einer dreimonatigen Frist erforderlich sind. Eine außerordentliche Kündigung erfolgt hingegen, wenn vertragliche Vereinbarungen sowie Fristen gebrochen werden. Allerdings gibt es auch Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. So zum Beispiel erlauben die Erhöhung von Beiträgen und/ oder die Minderung von Leistungen eine außerordentliche Kündigung.
Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung existiert eine Kündigungsfrist, die es bei Kündigung des Versicherungsvertrages und des Versicherungsschutzes einzuhalten gilt. Diese beläuft sich auf zwei Monate. Außerdem geht mit der Kündigung die Bedingung einher, dass mit der neuen gesetzlichen Krankenversicherung ein Versicherungsverhältnis von mindestens 18 Monaten eingegangen wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind freiwillig versicherte Personen. Grundsätzlich gilt für die gesetzliche Krankenversicherung, dass der Versicherungsschutz bei der alten Krankenversicherung so lange gilt, bis von der neuen Krankenkasse der bestätigte Aufnahmeantrag vorliegt. Somit wird dem Gesetz Rechnung getragen, dass keine Person in Deutschland mehr ohne Versicherungsschutz sein darf.
