Versicherungsleistungen
Die Auszahlung von Versicherungsleistungen gibt es nur bei privaten Krankenversicherungen und meint die Kostenerstattung für medizinische Leistungen durch den Versicherer. Das Abrechnungsmodell der privaten Krankenversicherungen unterscheidet sich dabei grundlegend von dem der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung muss die anfallenden Kosten einer Arztbehandlungen zunächst selbst begleichen. Außerdem erhält er eine Rechnung, die durch die Arztpraxis ausgestellt wird. Diese Rechnung reicht er anschließend bei seiner Versicherung ein und erhält den Rechnungsbetrag als Versicherungsleistung ausgezahlt. Hierbei sind jedoch einige Dinge zu beachten. So muss die Rechnung im Original eingereicht werden. Eine Kopie ist nur zulässig, wenn eine weitere Versicherung an der Kostenerstattung beteiligt ist, etwa wenn ein günstiger Einstiegstarif der privaten Krankenversicherung durch eine Zusatzversicherung erweitert wird. Einzig für den Erhalt eines Krankenhaustagegeldes genügt eine Bescheinigung über die Dauer der stationären Heilbehandlung.
Auch die Arztrechnung selbst muss bestimmten Standards genügen. Neben dem Namen des Patienten müssen auch die exakte Krankheitsbezeichnung sowie genaue Angaben über die Behandlung eingetragen sein. Besonders wichtig ist die Angabe der entsprechenden Verzeichnisnummer der Leistungen in dem Gebührenverzeichnis für Ärzte (GOÄ). In der GOÄ sind die Kosten für die bestimmten medizinischen Behandlungen festgehalten. So wird verhindert, dass zu hohe Arztrechnungen die Patienten und Versicherungen belasten. Rechnungen mit Pauschalbeträgen, die vor allem bei Privatpatienten üblich waren, sind nicht mehr zulässig. Für Behandlungen beim Zahnarzt und Heilpraktiker gibt es mit dem Gebührenverzeichnis für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) spezielle Kataloge, in denen die Leistungen und die entsprechenden Kosten festgehalten sind.
Das Abrechnungsmodell der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) unterscheidet sich von dem der privaten Krankenversicherung grundlegend. Bei der GKV gilt das Sachleistungsprinzip. Dieses besagt, dass der Versicherte nicht die Gelder erstattet bekommt, um die Arztleistungen zu bezahlen, sondern die Leistungen unmittelbar erhält. So rechnen die Ärzte bzw. medizinischen Einrichtungen direkt mit der Krankenkasse ab. Daraus folgt, dass der Versicherte weder eine Rechnung erhält, noch den Arzt direkt bezahlen muss. Die Praxisgebühr in der Höhe von zehn Euro ist hierbei eine Ausnahme. Eine weitere Einschränkung gilt für Behandlungen, die durch die Krankenkasse nicht abgedeckt sind. Diese müssen durch den gesetzlich Versicherten selbst getragen werden.
