Zurück zum Start

Standardtarif der PKV

Der Standardtarif der PKV ist ein Tarif, welcher von 1993 bis Ende des Jahres 2008 Gültigkeit besaß. Mit der Einführung der gesetzlichen Versicherungspflicht im Jahr 2009 wurde dieser Tarif allerdings durch den Basistarif abgelöst. Der Standardtarif stellt einen brancheneinheitlichen Tarif dar, welcher einen gesetzlich begrenzten Höchstbetrag besitzt.

Dabei übernimmt dieser Tarif vor allem die Funktion eines sozialen Schutzes. Damit sollen besonders Versicherte angesprochen werden, die aufgrund der eigenen finanziellen Situation auf der Suche nach einem besonders günstigen Tarif waren. Aus diesem Grund ist der Standardtarif auch nur besonderen, vom Gesetzgeber definierten Personengruppen zugänglich. Insofern unterliegt der Standardtarif einer Beitrags Garantie. Nach dieser darf der Beitrag für den Standardtarif nicht über den durchschnittlichen Höchstbeträgen der gesetzlichen Krankenversicherung liegen.

 

Der individuelle Beitrag wird allerdings, wie alle anderen PKV Tarife auch, anhand des Alters und der Versicherungszeit ermittelt. Demzufolge gilt, je jünger der Versicherungsnehmer ist, desto geringer sind die zu zahlenden Beiträge. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die bereits „angesammelten“ Altersrückstellungen des bisherigen Tarifs bei einem Wechsel in den Standardtarif, beim gleichen Versicherungsunternehmen, gutgeschrieben werden. Der Standardtarif konnte bis zum Ende des Jahres 2008 bei jeder privaten Krankenversicherung abgeschlossen werden. Versicherte, die in diesen Tarif gewechselt sind, besitzen Bestandsschutz – auch wenn der Tarif mittlerweile durch den Basistarif ersetzt wurde. Zudem besteht auch aktuell noch für all diejenigen das Recht auf Wechsel in den Standardtarif, die bereits vor dem 01. Januar 2009 in die private Krankenversicherung gewechselt sind. Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung der Versicherten wurde mit der Festlegung der im Standardtarif enthaltenen Leistungen ab dem 01. Juli 2007 durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bzw. durch die kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sichergestellt.

 

Der § 257 Abs. 2a SGB V besagt, dass die angebotenen Leistungen im Standardtarif mit denen in der Gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein müssen. Dies impliziert jedoch nicht, dass die Leistungen zu 100 Prozent dieselben sind, sondern vielmehr, dass sie weitestgehend identisch sind. Beispielsweise hat der Standardtarif, anders als der Versicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenkasse, in allen europäischen Ländern uneingeschränkte Geltung. Demnach sind im Standardtarif die ambulanten, stationären und zahnärztlichen Behandlungen zu 100 Prozent enthalten. Hingegen werden Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel zu 80 Prozent von der privaten Krankenkasse erstattet. Allerding dürfen die Leistungen des Standardtarifs nicht mit einer Zusatzversicherung, wie zum Beispiel einer Pflegezusatzversicherung oder einer Krankentagegeldversicherung, gekoppelt werden.

 

Zudem existiert ein beihilfekonformer Standardtarif, welcher speziell für Beamte und deren Familienmitglieder erstellt wurde. Bei diesem wird seitens des Dienstherrn ein bestimmter Prozentsatz der Krankheitskosten übernommen. Dementsprechend ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes des beihilfekonformen Standardtarifs als der Prozentsatz, der nicht vom Dienstherrn erstatteten Krankheitskosten.

Zurück zum Start

finanzcheck.de der kostenlose und offizielle Preis-Leistungs-Vergleich aller Testsieger.
Kfz-Versicherung, Private Krankenversicherung, Zahn-Zusatzversicherung, Rechtsschutzversicherung.
© 2010 - 2011 finanzcheck.de, Hamburg. Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.
Unternehmen | Service | Impressum | AGB | Datenschutz | Newsletter | News

Hotline
overlay