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Sozialversicherungsbeitrag

Der Sozialversicherungsbeitrag ergibt sich aus den gesamten Beiträgen einer einzelnen versicherungspflichtigen Personen zur Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung, der vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle abgeführt wird.  Darüber hinaus existieren aber auch noch Zahlungen, die nur durch den Arbeitsgeber aufzubringen sind. Dies betrifft:
 

  • die Umlage U1, welche als Absicherung für Lohnfortzahlungen dient und auf deren Basis die Zahlungen von der Krankenkasse zum Teil gezahlt werden.
  • die Umlage U2, welche als Absicherung für die Mutterschutzaufwendungen dienen und auf deren Basis die Aufwendungen zum Teil von der Krankenkasse übernommen werden.
  • die Insolvenzumlage, auch Umlage U3 genannt, mit deren Hilfe die Aufwendungen der Arbeitsagentur für das Insolvenzgeld abgesichert werden.


Zur Abführung des Sozialversicherungsbeitrages sind all jene Personen verpflichtet, die vom Arbeitgeber einen Bruttolohn erhalten, demnach alle Arbeitsnehmer, deren Einkommen mindesten 800 Euro beträgt. Allerdings müssen diese nicht aktiv an der Zahlung der Sozialabgaben beteiligt sein, sie müssen jedoch den berechneten Abzug des Bruttolohns durch den Arbeitgeber akzeptieren. Das heißt, der Arbeitgeber besitzt einen Anspruch gegenüber dem Beschäftigten, welcher sich im zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages durch den Arbeitnehmer widerspiegelt.

Die Berechnung des Sozialbeitrages für einen jeden Arbeitnehmer hat spätestens am fünfletzten Bankarbeitstag des aktuellen Monats zu erfolgen. Dementsprechend muss der Einzugsstelle ein entsprechender Beitragsnachweis über die Berechnung gemeldet werden. Anhand der Beitragsmeldung muss der Arbeitgeber den Sozialversicherungsbeitrag bis zum drittletzten Arbeitstag der Bank des jeweiligen Monats zahlen.

Für die Berechnung des Sozialversicherungsbeitrages bildet das monatliche Brutto-Arbeitnehmerentgelt die Grundlage. Von der Berechnung ausgeschlossen und damit nicht im Bruttoeinkommen enthalten ist allerdings der Arbeitgeber-Anteil am Sozialversicherungsbeitrag. Ausschlaggebend für die Höhe des Sozialversicherungsbeitrages ist der Prozentsatz, welche vom Bruttoeinkommen berechnet werden soll. Allerdings wurde dieser Prozentsatz in den vergangen Jahren mehrmals berichtigt, zum Teil nach oben, aber auch zum Teil nach unten. Damit wird die Beitragshöhe zur Renten-, Pflege. Arbeitslosen- und Krankenversicherung als  Prozentsatz des Bruttoeinkommens ermittelt. Der berechnete Beitragssatz zur Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung wird dabei zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

Anders gestaltet sich der Fall allerdings in Bezug auf die Krankenversicherung. Hierbei erfolgt die Zahlung der Beiträge nicht mehr hälftig, vielmehr wurde die Zahlung des Beitrages zugunsten des Arbeitnehmers verschoben. Dementsprechend muss der Arbeitnehmer nur noch sieben Prozent der insgesamt 14,9 Prozent tragen. Jedoch müssen kinderlose Arbeitnehmer seit dem 01. Januar 2005 einen Zuschlag zur Krankenversicherung zahlen. Dieser beläuft sich 0, 25 Prozent, sodass kinderlose Arbeitnehmer einen höheren Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen haben.

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