Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit ist ein Begriff aus dem Arbeitswesen, mit welchem eine erwerbstätige Person bezeichnet wird, die, obwohl sie sich in einem Angestelltenverhältnis befindet, sich als selbstständiger Unternehmer ausgibt. Definiert wird diese durch verschiedene Kriterien, wobei eines der ausschlaggebenden Merkmale für eine Scheinselbstständigkeit die unternehmerische Freiheit dieser Person ist.
Diese unternehmerische Freiheit impliziert zum einen, dass ein unternehmerisches Risiko durch die Person getragen wird, Chancen für das Unternehmen genutzt werden und zum anderen, dass in einem bestimmten Umfang auch Eigenwerbung betrieben wird. Demnach beinhaltet das unternehmerische Handeln die Erbringung von Leistungen im eigenen Namen und der eigenen Rechnung. Des Weiteren verfügt diese Person über die Entscheidungsgewalt bezüglich:
- Kapitaleinsatz und der Verwendung eigener Arbeitsgeräte
- Personeller Fragen ( Einstellungen, Vorstellungsgespräche, Personalkapazitäten, Kündigungen
- Selbstständiger Akquisition von Kunden
- Festlegung der Einkaufs- und Verkaufspreise
- Festlegung der Einkaufs- und Verkaufskonditionen
- Werbemethoden und Entwicklung eigener Werbung
Bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen erfolgten in Deutschlands mehrmals Neuerungen und Änderungen. Um die Scheinselbstständigkeit identifizieren zu können, wurden in § 7 Abs. 4 SGB IV ein Kriterienkatalog erstellt. Die Kriterien beziehen sich vor allem auf Art und Weise der Arbeitszeitgestaltung, Art der Tätigkeit sowie den Umfang, in welchem die scheinselbstständige Person von seinem Auftraggeber in Abhängigkeit steht. Anhand dessen wird bei der Erfüllung mindesten zwei der dargestellten Kriterien von einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgegangen. Eine Selbstständigkeit muss seitens des Auftragsgebers oder der betroffenen Person nachgewiesen werden. Gilt der Betroffene als selbstständig, gelten für diese die besonderen Bestimmungen der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 14 Abs. 4 SGB IV.
Innerhalb der Sozialversicherung gilt ein Scheinselbstständiger als Angestellter, welcher für sämtliche Sozialversicherungen Beiträge zu tätigen hat. Dazu zählen neben der Krankenversicherung ebenso die Renten-, Pflege- und die Arbeitslosenversicherung. Dabei kann der Arbeitgeber der scheinselbstständigen Person rückwirkend, bis zu 30 Jahren, zur Zahlung der Arbeitgeber-Anteile verpflichtet werden. Im Falle des Arbeitsnehmers beläuft sich dieser Zeitraum lediglich auf drei Monate.
Wird die betroffene Person nicht vom § 7 Abs. 4 SGB IV erfasst, kann diese gegebenenfalls als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB IV eingestuft werden. Demzufolge besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ausgenommen davon sind Personen, die ihre Tätigkeit als arbeitnehmerähnliche Selbstständige seit dem 31.12.1998 ausüben. Für diesen Personenkreis besteht, auf Antrag, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bis zum 30.06.2000.
In Bezug auf die Strafbarkeit wird die Scheinselbstständigkeit als Nichterfüllung der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten betrachtet und gilt demnach nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) als Schwarzarbeit. Sollte zudem ein Vorsatz seitens des Arbeitgebers vorliegen, gilt außerdem ein Verstoß gegen § 226a Abs. 1 StGB, da Arbeitgeberanteile vorsätzlich einbehalten wurden.
