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Rürup-Rente

Die Rürup Rente ist nach Bert Rürup benannt, dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission zur Neuregelung der steuerlichen Behandlung der Altersbezüge. Eine weitere und allgemeinere Bezeichnung dieser Rente ist der Begriff „Basis-Rente“.

 

Die Rürup Rente richtet sich insbesondere an Selbstständige. So besteht für sie einzig durch diese private Rente die Möglichkeit, eine Altersvorsorge mit steuerlicher Förderung aufzubauen. Eine wichtige Voraussetzung für die Rürup Rente ist die Altersgrenze. So darf die Rente nicht vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten beginnen. Auch darf sie nicht vererblich oder kapitalbildend sein, geschweige denn beleihbar, übertragbar und veräußerbar. Unter diesen Voraussetzungen ist die Rente auch vor einer Insolvenz gesichert, denn Gläubiger können nicht auf das vorhandene Kapital zugreifen. Nur im Falle einer späteren Phase der Rente ist die Rente wie ein Arbeitseinkommen pfändbar unter der Berücksichtigung von Pfändungsfreigrenzen.

 

Durch die Verfügbarkeitseinschränkung ist es allerdings der Fall, dass die Rürup Rente wie eine gesetzliche Rente behandelt wird. Das heißt, sie endet mit dem Tode des Versicherten, auch gemäß dem Falle, dass sie nur über einen kurzen Zeitraum empfangen wurde. Eine Rentengarantiezeit kann allerdings nicht festgesetzt werden. So sind auch die Rentenbeiträge verloren, wenn der Versicherte vor Beginn des Rentenalters verstirbt. Nur mit einer Hinterbliebenenrente kann man sich gegen solche Verluste absichern. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um Ledige ohne Kinder handelt.

 

Bis zu 20.000 Euro jährlich können die Beiträge der Rürup Rente als Sonderausgaben angerechnet werden. Im Falle einer Zusammenveranlagung von Ehepaaren kann sich der Betrag auf 40.000 Euro verdoppeln. Die Aufwendungen, die Berücksichtigung finden, werden nach einem bestimmten Prozentsatz versteuert. So lag der Satz im Jahre 2005 bei 60 Prozent. Dieser erhöht sich allerdings jedes Jahr um zwei Prozent. Im Jahre 2025 werden somit 100 Prozent des Betrages angesetzt.

 

Auch von Arbeitnehmern kann die Rürup Rente in Anspruch genommen werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Sonderausgabenabzug nicht zu einer ähnlichen Reduzierung der Steuern führt. Vielmehr werden die Beiträge des Arbeitgebers zu der gesetzlichen Rentenversicherung auf den jeweiligen Höchstbetrag angerechnet. Einer steuerlichen Förderung durch den sogenannten Sonderausgabenabzug während der Ansparphase ist die Steuerpflicht der Rentenphase entgegengesetzt. Es wird jedoch nicht der volle Betrag versteuert, sondern nur ein zu Beginn der Rentenphase ermittelter Betrag.

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