Risikozuschlag
Wird bei der Gesundheitsprüfung der privaten Krankenversicherung ersichtlich, dass der Antragssteller ein erhöhtes Versicherungsrisiko aufweist, zum Beispiel durch Vorerkrankungen, kommt auf den Versicherer ein höheres Wagnis durch Mehrausgaben in Folge eventuell steigender Krankheitskosten zu. Dementsprechend hat die Versicherung die Möglichkeit, entweder den Antragsteller abzulehnen oder die Antragsannahme an bestimmte Bedingungen zu koppeln. Einerseits kann hierbei ein versicherungsmedizinischer Zuschlag erhoben werden, der das eigene erhöhte Risiko mittels eines Risikozuschlags absichern soll. Der Risikozuschlag hat einen höheren monatlichen Versicherungsbeitrag zur Folge, wobei der Leistungsanspruch seitens des Versicherten allerdings unverändert bleibt. Andererseits kann das Versicherungsunternehmen auch mit dem Ausschluss bestimmter Leistungen das erhöhte Risiko absichern.
Welche Variante der private Versicherungsanbieter wählt, hängt von den unterschiedlichen Risiken sowie mehreren anderen Faktoren ab. Voraussetzung für die Gültigkeit des erhobenen Ausgleichs für das erhöhte Gesundheitsrisiko ist, dass der Versicherungsnehmer bzw. Antragsteller den vereinbarten Bedingungen ausdrücklich zustimmt. Die Erhebung eines nachträglichen Risikozuschlags wird nur möglich, wenn bei der Antragsstellung durch den Versicherungsnehmer bereits vorhandene Erkrankungen verschwiegen wurden. Die Höhe des Risikozuschlags errechnet sich dabei individuell aus der Wahrscheinlichkeit und den erwarteten Behandlungskosten der Erkrankung.
Die gesundheitlichen Risiken werden in der privaten Krankenversicherung in subjektive und objektive Risiken unterschieden. Das Subjektive Risiko bezeichnet sämtliche Risiken, die aus den menschlichen Eigenschaften hervorgehen. Demnach beinhaltet das subjektive Risiko, auch moralisches Risiko genannt, die Risiken, die individuell von der einzelnen Person abhängen und somit von dessen Verhalten beeinflusst werden. Hierzu zählen unter anderem die soziale Stellung sowie das Einkommensverhältnis, ungesunde Ernährung und risikoreiche Freizeitaktivitäten. Da das Subjektive Risiko stark von dem Einzelnen abhängig ist und damit auch die Behandlungsweise an den Willen des versicherten gekoppelt ist, kann der Risikozuschlag bei hohen subjektiven Risiken schnell ansteigen.
Das Objektive Risiko ist im Gegensatz zum Subjektiven Risiko nicht von den Eigenschaften der einzelnen Person abhängig, vielmehr sind es hierbei die äußeren Faktoren, die das Risiko beeinflussen. Dazu gehören zum Beispiel das Alter, der Wohnort, Geschlecht und Beruf des Versicherten. Der Vorteil ist, dass die Risiken offensichtlich und daher bei Antragstellung eindeutig zu identifizieren sind.
Der vereinbarte Risikozuschlag besitzt in der Regel für die gesamte Vertragslaufzeit Gültigkeit. Sollte der Gesundheitszustand des Versicherten allerdings nur für eine bestimmte Zeit beeinträchtigt sein, kann dafür ein befristeter Risikozuschlag im Versicherungsvertrag vereinbart werden. Demnach kann dieser Zuschlag ohne erneute Gesundheitsprüfung nach vereinbarter Zeit automatisch entfallen oder erst nach erneuter Gesundheitsprüfung aufgehoben werden.
