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Riester-Rente Zulage

Die Riester-Rente ist eine auf freiwilliger Basis gründende Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge. Diese wird besonders gefördert durch staatliche Zulagen, die aus der Altersvorsorgezulage oder dem Sonderausgabenabzug bestehen können. Das Finanzamt entscheidet im konkreten Fall, welche Zulagen günstiger sind.

 

Neben der steuerlich festgesetzten Zulage kann zudem ein Steuerersparnis ermittelt werden, sofern der Zulagenanspruch geringer ist als die steuerliche Absetzbarkeit. Ein möglicher Differenzbetrag wird im Zuge der Einkommenssteuerrückerstattung dem Steuerzahler erstattet, sofern keine Verrechnung mit Steuerschulden notwendig ist. Die Zulage wird allerdings immer dem Vorsorgevertrag angerechnet.

 

Riester-Sparer haben insgesamt zwei Jahre Zeit, über den Rentenanbieter diese Zulagen zu beantragen. Sind Kindererziehungszeiten vorhanden, müssen diese vom Riester-Sparer auch bei deutschen Rentenversicherungen rückwirkend beantragt werden. Zudem ist er verpflichtet, die Höhe seines Betrages so zu wählen, dass sie eine ungeschmälerte Zulage zur Folge hat. Die Bemessungsgrundlage für den vollen Zulagensatz liegt seit dem Jahre 2008 bei vier Prozent des Vorjahresverdienstes. Der aufzubringende Betrag kann ermittelt werden, indem man die Zulagensumme von dem Vertrag abzieht. Bei Pflichtversicherten sind es allerdings mindestens 60 Euro pro Jahr. Darüber hinaus hat der Sparer Anspruch auf sogenannte Dauerzulagen. Das hat zur Folge, dass der Rentenanbieter jährlich Zulagen bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt, jedoch keine Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung. So ist die ZfA zuständig für die Berechnung, Auszahlung und Kontrolle von Zulagen und darüber hinaus auch berechtigt Rückforderungen zu stellen. Ändert sich der Rentenstatus, hat der Sparer dies unverzüglich der Rentenanstalt mitzuteilen.

 

Als Sonderausgaben bezeichnet man in Bezug auf die Riester-Rente die geleisteten Beiträge und die fiktiven zu gewährenden Zulagen. Diese können bei einer Steuererklärung als Sonderausgaben bis zu einem bestimmten Maximalbetrag angerechnet werden. Die Zulage wird auch im Falle des Vorliegens eines Steuerersparnisses gewährt. So wird die ermittelte tarifliche Einkommenssteuer unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzuges um den Anspruch auf die Zulage erhöht. Bis zu einer Inanspruchnahme im Rentenalter (frühestens ab dem 60. Lebensjahr), ist der Sparer verpflichtet, die Altersvorsorge vollständig zu versteuern. Sollte allerdings keine Steuerersparnis geltend gemacht werden können, wird dies im Erläuterungsteil der Einkommenssteuererklärung näher verdeutlicht. So heißt es dort: „Ein Sonderausgabenabzug der geltend gemachten Altersvorsorgebeträge in Höhe von […] kommt nicht in Betracht, weil der nach Ihren Angaben errechnete Zulagenanspruch günstiger ist.“

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