Rechtsgrundlagen der Krankenversicherung
Da die Krankenversicherung in Deutschland zum Sozialversicherungssystem gehört und neben der Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung eine der fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung darstellt, unterliegt diese spezifischen juristischen Grundlagen.
Grundlage für die gesetzliche Krankenversicherung bildet das Solidaritätsprinzip, welches auf dem Grundsatz der gegenseitigen Unterstützung basiert. Damit ist es Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, die Gesundheit der Versicherungsnehmer zu erhalten, wiederherzustellen oder auch deren Gesundheitszustand zu verbessern. Festgelegt ist dieses Prinzip im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), wobei sämtliche Grundlagen darin, beginnend bei der Versicherungspflicht bis zum Arbeitgeberzuschuss in der PKV für Arbeitnehmer in einem Angestelltenverhältnis, festgehalten sind. In Kraft trat das SGB V am 01. Januar 1989 und wird seitdem ständig angepasst, erweitert und erneuert. Die gesetzlichen Bestimmungen für Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind in den weiteren Sozialgesetzbüchern niedergeschrieben.
Zuvor wurde die gesetzliche Krankenversicherung durch das Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Jedoch kommt diesem heute nur noch eine geringe Bedeutung als Rechtsgrundlage für die Krankenversicherung zu. Lediglich die Regelung der Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft besitzen heute noch Gültigkeit für die Sozialversicherung. Einen weiteren Bestandteil der Rechtsgrundlage für die gesetzlichen Krankenversicherungen bilden die jeweiligen Satzungen derer. Hierbei werden die krankenkassenärztlichen Leistungen fortwährend angepasst, womit die jeweils aktuellen Satzungen wesentliche leistungsbestandteile beinhalten.
Die aktuelle Rechtsprechung der Rechtsgrundlage findet insbesondere dann Anwendung, wenn es zum Beispiel zwischen der versicherten Person und der gesetzlichen Krankenversicherung infolge einer nicht zufriedenstellenden Leistungserbringung zu Unstimmigkeiten kommt. Sollte es zu einer Unstimmigkeit kommen, steht es dem Versicherten zu, dagegen Widerspruch einzulegen. Wird dieser Widerspruch von der gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt und stellt die Unstimmigkeit keinen Bagatellfall dar, kann der Versicherungsnehmer beim Sozialgereicht eine Klage einreichen. Kann dadurch keine Entscheidung herbeigeführt werden, wird die nächsthöhere Instanz, in diesem Fall das Landes- und Bundessozialgericht, mit der Klage beauftragt.
Ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung existieren auch in der privaten Krankenversicherung Rechtsgrundlagen. Diese beziehen sich auf die Versicherungsnehmer. Die Rechtsgrundlagen bilden dabei:
- Bürgerliche Gesetzbuch (BGB
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsauftragsgesetz (VVG)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB, welche sowohl aus Musterbedingungen als auch aus den Tarifbedingungen und den besonderen vertraglichen Vereinbarungen bestehen und welche für die Krankenvollversicherung, Pflegepflichtversicherung als auch für die Krankentagegeldversicherung Anwendung finden.)
Erhält ein Versicherungsnehmer einen individuellen Versicherungsvertrag, besitzen die darin festgelegten Leistungen und Beiträge Gültigkeit. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass diese mit den Rechtsgrundlagen der privaten Krankenversicherung übereinstimmen und auch im Vertrag verankert sind. Lediglich im Vertrag niedergeschrieben sind hingegen Kündigungsbestimmungen, einschließlich der gültigen Kündigungsfrist, sowie einzelne abweichende tarifliche Bestimmungen.
