Praxisgebühr
Die Praxisgebühr ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro und ist laut § 28 Abs. 4 SGB V von jedem gesetzlich Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, einmal im Quartal bei Inanspruchnahme von ärztlichen, zahnärztlichen sowie psychotherapeutischen Leistungen erforderlich, sofern dafür keine Überweisung aus demselben Quartal vorliegt. Werden weitere Behandlungen im gleichen Quartal beim genannten Arzt notwendig, erfolgt keine erneute Zahlung der Gebühr. Erst wenn ein neues Quartal anbricht, wird die praxisgebühr wieder fällig. Sucht man im selben Quartal einen anderen Arzt ohne Überweisung auf, wird für die erste Behandlung wieder die Praxisgebühr zu zahlen. Hat man eine Überweisung, entfällt die Zuzahlung. Dabei gilt es zudem zu beachten, dass die vom Arzt ausgehändigte Überweisung für einen Arzt derselben „Behandlungskasse“ gilt. Die Behandlungsklassen werden unterteilt in:
- Zahnärzte
- Niedergelassene Ärzte
- Notdienste
Demnach ist kann keine Überweisung vom Allgemeinmediziner zum Zahnarzt getätigt werden, da diese verschiedenen „Behandlungsklassen“ angehören.
Notwendig ist die Zahlung dieser Gebühr seit 2004 und wird nach Abzug der Behandlungshonorare an die gesetzlichen Krankenkassen weitergeleitet. Jedoch ist der Begriff praxisgebühr rechtlich nicht korrekt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass gebühren ausschließlich von Körperschaften des öffentlichen Rechts erhoben werden können (z.B. Verwaltungsgebühren einer Behörde). Dementsprechend müsste die Bezeichnung „Zuzahlung“ oder Sonderzahlung“ lauten. Auch von ärztlicher Seite wurde Kritik an dem Begriff laut. Da die Praxisgebühr an die Krankenkassen weitergegeben wird, sollte die gebühr „kassengebühr“ genannt werden.
Ausgenommen von der Praxisgebühr sind privat Versicherte, Selbstzahler sowie Beamte, Zivildienstleistende mit dienstherrlicher Fürsorge und Soldaten. Vor allem bei beihilfeberechtigten Personen werden jedoch häufig 40 Euro vom Dienstherrn von den beihilfeberechtigten Aufwendungen abgerechnet. Dies erfolgt auch dann, wenn der die Person nur in einem Quartal eine ärztliche Leistung in Anspruch genommen hat.
Des Weiteren sind Arztbesuche von der Praxisgebühr befreit, welche von der gesetzliche Unfallversicherung oder einem anderweitigen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung getragen werden.
Ziel der Praxisgebühr ist es, die Verantwortung für die eigene Gesundheit zu stärken und die Fälle von „Selbstüberweisungen“ zu verringern, um damit die Hohen Kosten für Fachärzte durch eine notwendige Überweisung des Hausarztes und die damit verbundenen Krankheitskosten einzudämmen und zu verringern. Neben diesen Zielen soll außerdem eine finanzielle Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen durch die zusätzlichen Einnahmen erzielt werden.
Von der Praxisgebühr ausgenommen sind Vorsorgeuntersuchungen. Dazu zählen:
- Krebsfrüherkennungen bei Männern,
- Krebsfrüherkennungen bei Frauen,
- Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft,
- Gesundheitscheck ab Vollendung des 34. Lebensjahres (dieser gilt für gesetzlich Versicherte alle zwei Jahre),
- Schutzimpfungen (gegen Kinderlähmung, Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Mumps, Masern, Röteln, Influenza),
- Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt, sofern sich keine Behandlung anschließt. Zu den zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen zählen das Röntgen, Vitälitätsprüfungen, die Zahnsteinentfernung sowie die Erstellung eines parodontalen Screening-Indexes.
