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Pflegeversicherung Beitrag

Die soziale Pflegeversicherung stellt eine Pflichtversicherung dar, welche durch das  SBG XI mit dem 01. Januar 1995 verabschiedet wurde. Seitdem ist sie, neben der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, eine der fünf Säulen der Sozialversicherung, welche in Fällen der Pflegebedürftigkeit zum Einsatz kommt. Dementsprechend umfasst die Versicherung auch die Maßnahmen der häuslichen Pflege. Damit soll die Pflegeversicherung das Risiko der Pflegebedürftigkeit absichern und damit verbunden Pflegebedürftigen Hilfe und Unterstützung leisten. Grundsätzlich wird in Deutschland in die gesetzliche Pflegeversicherung (Pflichtversicherung), private Pflegeversicherung sowie die Pflege-Zusatzversicherung (freiwillige Pflegeversicherung) unterschieden.

Um die Leistung in Anspruch nehmen zu können, erfolgt zuerst einmal eine Einstufung der Pflegebedürftigkeit in eine Pflegestufe. Diese werden je nach Grad der Pflegebedürftigkeit in die Pflegestufen I, II und III unterteilt. Anhand dieser erfolgt die Einteilung der benötigten Hilfe. Damit verbunden erfolgt die Zahlung eines monatlichen Beitrages der Pflegeversicherung, das sogenannte Pflegegeld. Außerdem werden gegebenenfalls die Kosten für Pflegehilfsmittel sowie wohnraumverbessernde Maßnahmen erstattet. Hierbei ist allerdings anzumerken, dass von den Trägern der gesetzlichen Pflegeversicherung, den Pflegekassen, nur ein Teil der Kosten übernommen werden. Gehen die Kosten über die Grundverpflegung hinaus, muss die pflegebedürftige Person diese selbst tragen.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherungspflicht sind die Personen, welche auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sowie Arbeitnehmer, welche in der GKV freiwillig versichert sind. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowohl vom Versicherten als auch vom Arbeitgeber zu gleichen Teilen gezahlt und anhand des beitragspflichtigen Einkommens der versicherten Person bemessen, dies allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese beläuft sich im Jahr 2011 auf 3.712, 50 Euro monatlich. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung beläuft sich dabei auf 1,7 Prozent des Bruttoeinkommens bzw. der Rente. Zudem besteht seit dem 01. Juli 2008 ein Beitragszuschlag in der Höhe von 0,25 Prozent, wenn man das 23. Lebensjahr beendet hat und kinderlos ist. Auch wenn man die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nimmt, muss weiterhin der Beitrag zur Pflegeversicherung gezahlt werden.

Ist man privat krankenversichert, muss bei diesem Versicherungsanbieter eine private Pflegeversicherung abgeschlossen werden. Träger der Privaten Pflegeversicherung sind hierbei 45 private Krankenversicherungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. Im Gegensatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung altersabhängig. Daneben werden im Zuge des Anwartschaftsdeckungsverfahrens sogenannte Altersrückstellungen gebildet, die vor zu hohen Kosten im Alter aufgrund von Krankheiten schützen sollen. Die private Pflegeversicherung kann zudem von gesetzlich Versicherten auch als Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Dabei kann zwischen der Pflegerenten-, Pflegekosten- sowie der Pflegetagegeldversicherung unterschieden werden.

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