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Pflegestufen Antrag

nsgesamt gibt es drei Pflegestufen: Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit), II (schwere Pflegebedürftigkeit) und III (schwerste Pflegebedürftigkeit). Hierbei gilt jede Person nach  § 14 SGB XI als pflegebedürftig, wenn diese aufgrund körperlicher, seelischer oder geistiger Erkrankungen oder auch Behinderungen in einem höheren Maß und auf Dauer, d.h. für mindestens sechs Monate, Hilfe benötigten, um alltäglich wiederkehrende Aufgaben zu verrichten. Ausgehend von der benötigten Hilfe werden die pflegebedürftigen Personen in die verschiedenen Pflegestufen eingeteilt. Dafür muss ein Pflegestufenanatrag erfolgen. Dieser Antrag kann in formloser Weise erfolgen. Dementsprechend erhält man von den Pflegekassen ein auszufüllendes Formular, in welchem Informationen für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit abgefragt werden. Zudem gilt für das Antragsdatum die Einsendung des formlosen Schreibens und nicht die Rücksendung des Formulars. 

Wurde der Antrag auf Feststellung des Pflegebedarfs eingereicht, wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Begutachtung des Patienten und die damit verbundene Einteilung in die Pflegestufen vorgenommen – dies erfolgt anhand eines Punkte-Systems. Vorrausetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen der Pflegekasse ist  die Erfüllung einer entsprechenden Vorversicherungszeit.

Hat man sich entschieden eine Pflegestufe zu beantragen, wird bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit der vorhandene Pflegeaufwand überprüft. Dieser wird anhand von Orientierungswerten zur Pflegezeitbemessung in Minuten pro Tag berechnet. Außerdem werden beim Pflegestufenantrag die Hilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI unterteilt in:

  • Grundpflege und
  • Hauswirtschaftliche Versorgung

und deren Aufwand bemessen. Zur Grundpflege gehören die Bereiche Körperpflege (Waschen, Zahnpflege), Ernährung (Nahrungszubereitung und –aufnahme) und Mobilität (Gehen, An- und Auskleiden).

Entsprechend des Aufwandes für die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung wird die Schwere der Pflegebedürftigkeit durch die Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III festgelegt.

Wurde die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen anerkannt, kann ebenso ein Antrag auf höhere Pflegestufe eingereicht werden. Dafür ist es jedoch notwendig, dass die letzte Begutachtung mindestens ein halbes Jahr  zurückliegt. Sollte sich allerdings der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person erheblich verschlechtert haben, gilt diese Wartefrist nicht. 

Wird jedoch keine Pflegebedürftigkeit des Patienten anerkannt, kann Widerspruch gegen den Bescheid des Gutachters eingelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass dieser innerhalb der Frist gestellt wird. Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt, dass innerhalb von einer einmonatigen Frist nach Zustellung der Beurteilung eine schriftliche Begründung bei der Pflegeversicherung eingereicht werden muss.

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