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Pflegeleistungen

Pflegeleistungen meinen die „Leistungen der soziale Pflegeversicherung“ nach § 21 SGB I und sind innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung Sachleistungen, während sie in der privaten Krankenversicherung eine Kostenerstattung darstellen.  Generell umfassen sie jedoch Leistungen, welche an bzw. für eine pflegebedürftige Person erbracht werden und nur für Personen gelten, die Mitglied der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind. Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen neben der vollstationären und teilstationären Pflege auch die häusliche Pflege, wobei die häusliche Pflege Vorrang vor der stationären hat.

Im Rahmen der häuslichen Pflege kann zum einen die Zahlung eines Pflegegeldes und zu anderen die Bereitstellungen von Sachleistungen oder die Kombination aus beidem erfolgen. Dem Pflegegeld kommt dabei die Funktion zu, die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung sicherzustellen. Demnach wird das Pflegegeld gezahlt, wenn die Betreuung der pflegebedürftigen Person selbst durch Vertrauenspersonen, wie z.B. Angehörigen, übernommen wird.  Die Sachleistung hingegen ist die Pflege durch ambulante Fachkräfte. Hierfür kann ein sogenannter Versorgungsvertrag zwischen der zuständigen Pflegekasse und der Fachpflegekraft abgeschlossen werden. Zudem werden Kosten zur Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung sowie für Pflegemittel erstattet.

Die Teilstationäre Pflege stellt eine zeitlich beschränkt Betreuung im Tagesverlauf dar und findet als Tages- oder Nachtpflege in einer Einrichtung statt. Die Pflegeleistungen umfassen die Pflegekosten, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege sowie die Kosten der sozialen Betreuung. Der Umfang der Kostenübernahme ist dabei immer abhängig von der Pflegestufe. Davon ausgenommen sind Kosten für Unterkunft und Pflege sowie der Investitionskostenanteil, diese Aufwendungen müssen selbst getragen werden. Der Leistungsumfang für die teilstationäre Pflege beträgt monatlich nach § 41 SGB XI seit dem 01. Januar 2010 für die Pflegestufe I 440 Euro, für Pflegestufe II 1040 Euro und für die Pflegestufe II 1510 Euro. Werden die Tages- oder Nachtpflege mit der Pflegesachleistung kombiniert, dürfen die Kosten insgesamt nicht 150 Prozent des Höchstbetrages nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI überschreiten und die einzelnen Höchstbeträge nicht über 100 Prozent liegen. D.h., werden die Leistungen für die Pflegesachleistung zu 100 Prozent in Anspruch genommen, besteht für die Tages- oder Nachpflege ein Restanspruch auf 50 Prozent. Daraus resultieren seit Januar 2010 die Höchstsätze für die Pflegestufe I von 660 Euro, für Pflegestufe II 1560 Euro und für Pflegestufe II 2265 Euro im Monat.

Erfolgt eine vollstationäre Pflege, beinhalten die Pflegeleistungen den Pflegeaufwand sowie die soziale Betreuung in einer stationären Einrichtung. Ebenso wie bei der teilstationären Pflege müssen die Aufwendungen für Verpflegung und Unterbringung und Investitionskosten vom Patienten bzw. seinen Angehörigen selbst gezahlt werden. Sollte ein Härtefall vorliegen, aufgrund dessen der Versicherungsnehmer einen besonders hohen Pflegaufwand benötigt, können Pflegeleistungen über die Pflegestufe III hinaus übernommen werden.

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