Pflegebedürftigkeit
Als pflegebedürftig gelten die Menschen, die nach § 14 SGB, in Folge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Aufgaben im alltäglichen Leben auf Dauer einen erheblichen Umfang an Hilfe benötigen. Die Dauer bezieht sich dabei auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monate.
Die Einteilung der Pflegebedürftigkeit ist abhängig vom Umfang und der Häufigkeit der benötigten Hilfe bei den alltäglichen Aufgaben des Lebens. Hierzu zählen unter anderem die eigene Ernährung, Mobilität sowie Körperpflege. Die Bemessung der Pflegebedürftigkeit und der damit einhergehenden Einstufung in eine Pflegestufe werden von dem medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) im Auftrag der Pflegekasse durchgeführt. Diese Einstufung ist maßgeblich für die Genehmigung der Pflegeleistungen sowie deren Umfang ausschlaggebend. Grundlage für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit ist der Zeitaufwand, der benötigt wird, um die Hilfe bei den alltäglichen Dingen des Lebens zu leisten. Hierbei werden der Zeitaufwand für die Grundpflege und der für die hauswirtschaftliche Versorgung getrennt voneinander ermittelt. Dabei liegt erst eine bestimmte Pflegestufe vor, wenn für die Hilfe in den Bereichen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sowie für die Grundpflege separat betrachtet, ein festgelegter Mindestzeitaufwand benötigt wird.
Die Pflegebedürftigkeit kann in folgende Pflegestufen eingeteilt werden:
Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit): In diesem Fall liegt der durchschnittliche Hilfebedarf bei einem Zeitaufwand von mindesten 90 Minuten täglich. Hierbei entfällt allein auf den Grundpflegebedarf mehr als 45 Minuten am Tag.
Pflegestufe II (schwere Pflegebedürftigkeit): Der durchschnittliche Bedarf an Hilfe liegt bei mindestens 180 Minuten täglich, wobei allein die Grundpflege mehr als 120 Minuten bedarf.
Pflegestufe III (schwerste Pflegebedürftigkeit): Der durchschnittliche Hilfebedarf beläuft sich auf 300 Minuten täglich. Dabei beträgt der Bedarf an grundpflege mehr als 240 Minuten pro Tag und auch nachts (22 bis 6Uhr) wird die regelmäßige Grundpflege benötigt.
Sollte der Pflegeaufwand den Zeitaufwand der Pflegestufe III bei Weitem übersteigen, können zusätzliche Pflegesachleistungen sowie vollstationäre Pflegeleistungen durch die Pflegekasse genehmigt werden.
Sollte bei Personen zwar in den Bereichen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ein Bedarf an Hilfe bestehen und dieser auch ersichtlich sein, nicht aber den vorgeschriebenen Zeitaufwand benötigt, wird von der Pflegestufe 0 gesprochen. In diesem Fall werden trotz des bestehenden Hilfebedarfs seitens der Pflegekasse keine Pflegeleistungen gewährt. Es kann lediglich ein Anspruch auf Hilfeleistungen zur Pflege geltend gemacht werden, welche im SGB XII geregelt sind. Diese sind jedoch, anders als die Pflegeleistungen, vom Einkommen und Vermögen abhängig. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellen seit dem 01. Juli 2008 geistig und psychisch Behinderte und Demenzkrank dar, welche mit der Einstufung „Pflegestufe 0“ Leistungen beantragen können, die zur Deckung eines Bedarfs an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung dienen.
