Obliegenheit
Unter Obliegenheiten versteht man im Allgemeinen die Pflichten minderen Grades, die einem Versicherten durch das Abschließen eines Versicherungsvertrags oder durch ein Gesetz auferlegt werden. Denn neben der Beitragspflicht erklärt der Versicherte sich dazu bereit, auch diese Nebenpflichten zu erfüllen, die vor allem aus gesetzlichen Bestimmungen, aber auch aus vertraglichen Vereinbarungen bestehen.
Die Obliegenheiten unterliegen einer Einteilung, die sich danach richtet, ob sie
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vor dem Abschluss eines Vertrages
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nach dem Abschluss eines Vertrages, aber vor dem Eintritt eines Versicherungsfalles oder
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nach Abschluss des Vertrages und nach Eintritt eines Versicherungsfalles
getroffen wurden.
Für den Versicherten beispielsweise gelten dem Versicherungsunternehmen gegenüber nachfolgende Obliegenheiten:
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Vor Vertragsabschluss müssen alle Vorerkrankungen und Gesundheitsrisiken dem Versicherungsunternehmen wahrheitsgetreu angegeben werden.
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Innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Beginn müssen sämtliche Krankenhausbehandlungen dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt werden.
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Im Falle einer Erkrankung muss der Versicherungsnehmer alle Notwendigkeiten in die Wege leiten, um das Fortschreiten der akuten Krankheit aufzuhalten und alle Aktivitäten unterlassen, die dem Genesungsprozess schaden sollten.
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Der Versicherer muss vom Schaden schnellst möglich in Kenntnis gesetzt werden.
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Der Versicherte muss auf Verlangen der Versicherungsanstalt sämtliche Informationen preisgeben, die zur Beurteilung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht und deren Umfang erforderlich sind.
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Wenn das Versicherungsunternehmen es verlangt, muss der Versicherte eine Untersuchung von einem beauftragten Arzt durchführen lassen. Besteht eine Krankentagegeldversicherung muss diese Untersuchung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Aufforderung erfolgen.
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Eine zusätzliche Krankenhaustagegeldversicherung darf ausschließlich mit vorher eingeholter Einwilligung der Versicherungsanstalt abgeschlossen werden.
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Tritt eine Gefahrerhöhung ein, wie beispielsweise durch einen vorgenommenen Berufswechsel, muss dieses bei einer Krankentagegeldversicherung angezeigt werden.
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Nimmt der Versicherungsnehmer Anspruch von seiner Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung, so ist diese in der Krankheitskostenversicherung einer privaten Krankenversicherung anzukündigen.
