Nachversicherung
Bei der Nachversicherung handelt es sich um die nachträgliche Mitversicherung eines Familienmitglieds, bei demselben privaten Krankenversicherer. Die Nachversicherung wird von einem Mitglied einer PKV beantragt, das mindestens bereits drei Monate bei dem Anbieter versichert ist.
Das Prinzip der Nachversicherung in einer privaten Krankenversicherung ist vergleichbar mit der Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Familienversicherung können Familienmitglieder des zahlenden Mitglieds einer gesetzlichen Krankenkasse unter bestimmten Umständen kostenlos mitversichert werden. Dabei muss das Familienmitglied gewisse Voraussetzungen zur Mitgliedschaft in der Familienversicherung erfüllen.
Im Gegensatz zu der Familienversicherung, bei der generell alle Kinder (auch ältere) und auch Lebenspartner versicherbar sind, geht es bei der Nachversicherung lediglich um die nachträgliche Krankenversicherung eines neugeborenen Kindes, eines adoptierten Kindes oder eines Ehegatten.
Bei der Nachversicherung in der privaten Krankenversicherung muss der Versicherte, der die Nachversicherung für das Familienmitglied beantragt, mindestens drei Monate Mitglied in der Krankenversicherung sein.
Der Antrag muss bei der Nachversicherung eines Neugeborenen rückwirkend spätestens zwei Monate nach der Geburt bei der Krankenversicherung in schriftlicher Form erfolgen. Wartezeiten oder Ausschlüsse von Leistungen, die auf Erkrankungen des Neugeborenen beruhen, dürfen vom Versicherer nicht berücksichtigt werden und fallen somit bei der nachträglichen Versicherung von Neugeborenen gänzlich weg. Das gleiche Prinzip gilt bei Risikozuschlägen. Des Weiteren wird das neugeborene Kind in demselben Tarif krankenversichert, wie das Mitglied der privaten Krankenversicherung.
Dieselbe Regelung in Bezug auf die Einhaltung der Anmeldungfrist gilt auch bei Adoptivkindern. Dementsprechend endet auch hier die Frist zur regelkonformen Nachversicherung exakt zwei Monate nach der Adoption des Kindes. Weiterhin gibt es auch hier wie bei Neugeborenen keine Wartezeiten. Adoptierte Kinder werden jedoch nicht in jedem Punkt genauso wie eigene leibliche Kinder in den Satzungen der privaten Krankenversicherung behandelt. Bei der Nachversicherung von Adoptivkindern darf der Versicherer bei Vorerkrankungen des Kindes einen Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent erheben. Leistungssausschlüsse darf es aber auch bei adoptierten Kindern nicht geben.
Bei der sogenannten Ehegattennachversicherung muss die privat versicherte Person den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung einreichen. Hier ist es, anders als bei der Nachversicherung eines neugeborenen Kindes, durchaus möglich auf eine Ablehnung der privaten Krankenversicherung anzutreffen. Dies könnte der Fall sein, wenn der Ehegatte die Risikoprüfung, die Teil der Ehegattennachversicherung ist, nicht oder nur unzureichend absolvieren würde. Wie bei der Nachversicherung von Kindern besteht auch hier keine Wartezeit für den nachträglich zu versichernden Ehegatten, die die Aufnahme in die PKV verzögern könnte.
