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Nachtpflege

Der Begriff Nachtpflege bedeutet, dass der Patient größtenteils zu Hause gepflegt wird, die Behandlung jedoch teilweise (über Nacht) in einer Einrichtung stattfindet. Je nach Pflegestufe erhält der Pflegebedürftige dabei von der Pflegekasse eine monatlich erbrachte Leistung von mindestens 440 Euro bis zu maximal 1.510 Euro. Zudem kann die Pflegekasse auch bis zu der Hälfte des Pflegegeldes und/oder Pflegesachleistung für die häusliche Pflege leisten. Die Einrichtungen, die diese Nachtpflegeleistungen erbringen, benötigen eine bestimmte Zulassung, wie es im elften Sozialgesetzbuch festgehalten wurde (§ 71 Abs. 2 SGB XI). Da diese Pflegeeinrichtungen jedoch nicht überall verfügbar sind, bietet die Pflegekasse besondere Verzeichnisse an, in denen regionale Einrichtungen einschließlich Preis- und Leistungslisten aufgeführt sind.

Die Nachtpflegeeinrichtungen haben insbesondere die Aufgabe pflegebedürftige Menschen zu betreuen, die beispielsweise Hilfestellungen bei dem Zubettgehen oder Maßnahmen in Bezug auf die Körperpflege benötigen. Gerade von an Demenz erkrankten Personen werden Pflegeeinrichtungen häufig genutzt, da diese einen gestörten Tag- und Nacht-Rhythmus aufweisen. So kann die Pflegeeinrichtung die Angehörigen des Patienten unterstützen und ermöglichen ihnen in der Nacht durchzuschlafen. So wird die doppelte Belastung der Pflege tagsüber und nachts gemildert.

Zu diesen Pflegeeinrichtungen zählen allerdings keine Krankenhäuser oder stationären Einrichtungen, in denen beispielsweise die medizinische Vorsorge oder Rehabilitation im Vordergrund stehen. Auch Institutionen zur beruflichen und sozialen Eingliederung sowie zur schulischen Ausbildung werden davon ausgenommen. Gleiches gilt für Einrichtungen, die sich auf stationärem Wege die Erziehung Kranker oder Behinderter zur Hauptaufgabe gemacht haben.

Die teilstationäre Nachtpflege kommt immer dann zum Zuge, wenn eine häusliche Pflege nicht gewährleistet werden kann oder nur ausreichend. Im Regelfall müssen Vorversicherungszeiten eingehalten werden. Zudem bedarf es auch der medizinischen Feststellung der Pflegebedürftigkeit, damit die Nachtpflege von der Pflegekasse übernommen wird. Die Nachtpflege kann neben Pflegegeld, Pflegeversicherungen und Pflegesachleistungen beantragt werden. Sogar Kombinationsleistungen sind möglich. Der höchstmögliche Anspruch liegt allerdings bei 150 Prozent.

So kann beispielsweise ein Anspruch von 50 Prozent auf das Pflegegeld respektive Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung zusätzlich zur Nachtpflege bestehen. Andersherum können aber auch neben dem Pflegegeld, der Pflegesachleistung oder der Kombinationsleistung Ansprüche auf bis zu 50 Prozent Nachtpflege geltend gemacht werden. Insgesamt ist jedoch zu beachten, dass maximal 100 Prozent einer Leistung in Anspruch genommen werden können, in der Kombination insgesamt 150 Prozent.

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