Mutterschaftsurlaub
Der Begriff „Mutterschaftsurlaub“ ist heute nicht mehr korrekt, auch wenn er umgangssprachlich noch immer genutzt wird. Schon 1986 wurde er durch den Erziehungsurlaub abgelöst. Inzwischen wurde auch dieses System schon durch die Elternzeit ersetzt. Dennoch ist der Begriff Mutterschaftsurlaub noch immer im Sprachgebrauch präsent. Gemeinhin wird damit die Zeit des Mutterschutzes gemeint. In dieser Zeit besteht ein generelles Beschäftigungsverbot für die (werdende) Mutter. Bei schwangeren Frauen in einem Angestelltenverhältnis und Beamtinnen beginnt dieser, in der Regel sechsWochen vor der Entbindung, beziehungsweise vor dem errechneten Geburtstermin, und endet acht Wochen nach der Entbindung. Das generelle Beschäftigungsverbot, in den sechs Wochen vor der Entbindung, kann aber auf Wunsch der Arbeitnehmerin aufgehoben werden.
Sinn und Zweck des Mutterschaftsurlaubs sind auch nicht in erster Linie Erholung und Entspannung, sondern die Minimierung von Gefahren und Risiken für die werdende Mutter und ihr ungeborenes Kind, die durch eine Weiterbeschäftigung bestünden. Daher ist dieser Begriff irreführend. In einigen Berufen wird auch vor dem Eintritt in den gesetzlichen Mutterschutz ein Beschäftigungsverbot, durch den behandelnden Frauenarzt, ausgesprochen. Das trifft für Schwangere mit körperlich anstrengenden Berufen zu oder für Frauen, die mit Chemikalien arbeiten. Häufig davon betroffen sind daher Erzieherinnen, auch wegen der Gefahr, sich mit Kinderkrankheiten anzustecken, Frauen in körperlich anstrengenden Handwerksberufen und Friseurinnen.
In Deutschland werden während dieser Zeit 100 Prozent des bisherigen Einkommens weitergezahlt, beziehungsweise die Summe des Durchschnitts-Netto-Verdienstes der vorherigen drei Monate. Diese Weiterzahlung wird von der gesetzlichen Krankenkasse und dem Arbeitgeber gemeinsam getragen. Bei privat Versicherten wird, in der Regel, nur eine einmalige Zahlung vom Bundesversicherungsamt geleistet, der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet, seinen Teil der Weiterzahlung zu erhöhen, sondern berechnet seinen Betrag genau wie bei einer gesetzlich versicherten Angestellten. Daher bekommen privat Versicherte in diesem Fall zumeist weniger Mutterschaftsgeld.
Um den Mutterschaftsurlaub zu beantragen, muss eine Schwangere zunächst zeitnah ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die Schwangere Kündigungsschutz. Sinnvoll ist es, den Arbeitgeber nach den ersten drei Monaten einzuweihen. Spätestens aber in den letzten zwölf Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin sollte die werdende Mutter ihrem Arbeitgeber diesen Termin mitteilen und ein ärztliches Attest, als Bestätigung der Schwangerschaft einreichen. Des Weiteren muss die Schwangere ihre Krankenkasse informieren und dort das Mutterschaftsgeld beantragen.
Eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs, nach der Entbindung auf zwölf Wochen, ist bei Komplikationen, Früh- oder Mehrlingsgeburten vorgesehen. Auch für stillende Arbeitnehmerinnen ergeben sich Sonderregelungen, üblicherweise auch eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs. In den meisten Fällen geht der Mutterschaftsurlaub direkt in die Elternzeit über.
