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Lohnfortzahlung bei Krankheit

Im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (nachfolgend EntgFG) sind unter anderem die Ansprüche bei Krankheit geregelt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und in Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Absatz 2 EntgFG), wobei für die letzte Gruppe Sonderregelungen gelten. Kann ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung, eines Arbeits- oder Freizeitunfalles seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht nachgehen, ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung bei Krankheit verpflichtet.

Voraussetzungen dabei sind, dass
• das Arbeitsverhältnis vor der Erkrankung bereits vier Wochen bestanden hat (§ 3 Absatz 3 EntgFG),
• die Erkrankung vom Arbeitnehmer nicht verschuldet wurde (§ 3 Absatz 1 EntgFG),
• es sich nicht um eine rechtswidrige Sterilisation oder einen rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch handelt (§ 3 Absatz 2 EntgFG).

Hat ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers zu der Erkrankung geführt, verliert er seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit. Schuldhaft ist zum Beispiel, wenn Trunkenheit, Tätlichkeiten, Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften oder die Nichtbeachtung von Anweisungen eines Arztes zu dem Kranksein geführt haben.

Dem Arbeitgeber müssen die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer nach § 5 Absatz 1 unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, angezeigt werden (sogenannte Krankmeldung). Ein Telefonat oder sonstige formlose Informationen reichen nicht aus, wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert oder im Arbeitsvertrag immer die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt wird. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer so schnell wie möglich erhalten.

Missachtet der Arbeitnehmer diese Verpflichtung, steht dem Arbeitgeber ein vorübergehendes oder dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zu (§ 7 EntgFG). Ebenso kann er vollständige Information verlangen, wenn gegen einen Dritten ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Erkrankung geltend gemacht werden kann. Leistet der Arbeitgeber hier Lohnfortzahlung bei Krankheit, geht die Forderung gegen den Schädiger auf ihn über (§ 6 EntgFG).

Wenn der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung bei Krankheit verpflichtet ist, dann muss er seinem Mitarbeiter für die Dauer von sechs Wochen 100 Prozent des regelmäßig ohne Überstunden zu zahlenden Lohnes oder Gehaltes zahlen (§ 3 Absatz 1 und § 4 EntgFG). Nach sechs Wochen Krankheit endet diese Verpflichtung. Der Arbeitnehmer erhält danach Krankengeld von den gesetzlichen Krankenkassen oder seiner privaten Krankenversicherung, sofern er sich dort über Krankentagegeld abgesichert hat.

Ein Sonderfall ist die Wiederholungserkrankung. Hatte die Erkrankung schon einmal zur Lohnfortzahlung bei Krankheit von sechs Wochen geführt, dann entsteht dieser Anspruch erneut, wenn
• der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten nicht wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig war
• oder seit Beginn der ersten, dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 3 Absatz 1).

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