Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege bezeichnet einen Zeitraum von maximal 28 Tagen, in denen ein pflegebedürftiger Mensch in einer vollstationären Einrichtung, wie einem Pflege- oder Seniorenheim aufgenommen und von geschultem Pflegepersonal betreut und gepflegt wird. Dies stellt eine Leistung seitens der Pflegeversicherung bzw. des Sozialhilfeträgers dar. Häufig besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege kurzfristig, wie beispielsweise durch einen Notfall.
Die Gründe für eine Kurzeitpflege können unter anderem sein:
1. Ein Krankenhausaufenthalt, wenn die Person allein stehend und pflegebedürftig ist und sich somit nicht selbst versorgen kann.
2. Eine schwere Krankheit führt dazu, dass die Nachsorge vom Pflegefachpersonal durchgeführt werden muss.
3. Der Partner der pflegebedürftigen Person wird krank, d.h., wenn dieser selbst versorgt werden muss oder in einem Klinikum oder in einem Rehabilitationszentrum stationär aufgenommen wird.
4. Die Angehörigen in den Urlaub fahren und die Pflege und Betreuung sichergestellt werden muss.
5. Es wird einer dauerhaft Heimplatz für die pflegebedürftige Person gesucht und die Zeit bis dahin muss überbrückt werden.
Damit existieren in der Regel zwei Gründe, die die Kurzzeitpflege notwendig machen. Zum einen liegt eine Verhinderung der Pflegeperson vor. In diesem Fall besteht seitens des Pflegebedürftigen ein Anrecht auf Verhinderungspflege (§ 39n SGB XI) in Höhe von bis zu 1.510 Euro für bis zu vier Wochen pro Jahr. Genehmigt wird die Kurzzeitpflege, wenn die pflegebedürftige Person (Antragssteller) eine Pflegestufe seit mindestens einem Jahr besitzt. Zum anderen wird die Kurzzeitpflege notwendig, wenn die häusliche bzw. teilstationäre Pflege zeitweise nicht (ausreichend), beispielsweise direkt nach einem Krankenhausaushalt, gesichert werden kann. Sollte die betroffene Person bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Pflegestufe zugeordnet worden sein, da diese bis dahin nicht als pflegebedürftig galt, muss der Antrag dafür umgehend an die Pflegekasse gesendet werden. Erhält der Antragssteller durch die nachfolgende Begutachtung mindesten die Pflegestufe I, werden Kurzzeitpflege-Kosten in der maximalen Höhe von 1.510 Euro (ab 2012 1.550 Euro) rückwirkend ab dem Datum der Antragstellung getragen, dies jedoch maximal für vier Wochen, 28 Tage, pro Jahr. Dieser Betrag enthält die Kosten für die Grundpflege. Des Weiteren werden damit die Aufwendungen für die medizinischen Behandlungen sowie die soziale Betreuung deckt. Nicht inbegriffen sind die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung. Diese muss der/ die Pflegebedürftige selbst übernehmen.
Bezüglich der Lokalitäten der Kurzzeitpflege existieren unterschiedliche Einrichtungen. Hierbei gibt es sowohl spezielle Kurzeitpflegeinrichtungen und Pflegewohnungen, bei denen die pflegebedürftige Person von einem ambulanten Pflegedienst betreut wird, als auch Altenpflegeheime. Diese stellen eine bestimmte Anzahl an Gästebetten für die Kurzzeitpflege bereit.
Um die Pflege im Alter oder auch aufgrund einer schweren Erkrankung gewährleisten zu können, schließen immer mehr gesetzlich Versicherte eine private Pflegezusatzversicherung ab. Dies soll einerseits die Lücken in der Versorgung und der Behandlung sowie Versorgung decken und andererseits auch die Angehörigen entlasten. Diese Zusatzversicherung ermöglicht damit ein umfassendes Leistungsspektrum zu überschaubaren Beiträgen.
