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Kündigungsfristen Krankenversicherungen

Es gibt nach der Einführung der aktuellen Gesundheitsreform nur noch zwei Möglichkeiten, die Krankenversicherung zu kündigen. So besteht für den Versicherten die Möglichkeit, eine bestehende Versicherung zu kündigen, sofern er einen Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse anstrebt. Inzwischen ist es den Versicherungsnehmern nicht mehr gestattet eine Krankenversicherung zu kündigen, bevor er nachweisen kann, dass eine neue Krankenversicherung vorhanden ist. Andernfalls kann er aber auch für einen Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse zu einer privaten Krankenversicherung seinen Vertrag kündigen.

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte müssen die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse unter der Einhaltung einer Zweimonatsfrist zum Monatsende kündigen. So muss der Versicherte, der beispielsweise zum 01.06. seine Krankenversicherungsanstalt wechseln möchte, spätestens im März zum 31.05. kündigen. Hat er sich für eine Versicherung entschieden, muss der Versicherte sich allerdings über 18 Monate lang bei dieser versichern lassen. Sollte die Versicherung eine Prämienerhöhung einführen, erhält der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, das ihm die Einhaltung einer Kündigungsfrist erspart. So können auch Mitglieder die Krankenkasse wechseln, die nicht für die Mindestlaufzeit von 18 Monaten bei ihrer bisherigen Versicherung einen Vertrag abgeschlossen haben. Voraussetzung dafür ist die Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach der besagten Beitragserhöhung. Die Kündigungsfrist ist somit auf zwei Monate angelegt.

Ein Versicherungsverhältnis, bei dem die Versicherungsgesellschaft die Beiträge zum 01.06. erhöhen möchte, muss somit bis zum 31.07. kündigen, damit die Mitgliedschaft zum 30.09. beendet wird. Zum 01.10. kann der Versicherte ein neues Versicherungsverhältnis eingehen. Eine außerordentliche Kündigung aufgrund eines Arbeitgeberwechsels ist zum 01.01.2002 abgeschafft worden. Daher ist ein solcher Wechsel nur gestattet, sofern der Versicherte sich an die 18-monatige Bindungswirkung mitsamt der vorgegebenen Kündigungsfrist hält. Den Krankenkassen ist es gestattet, in ihren Satzungen festzuhalten, dass die Bindungswirkung nicht vorhanden ist, wenn der Versicherte den Wechsel zu einer anderen Krankenkasse mit der gleichen Kassenart vornehmen möchte.

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, am besten sogar per Einschreiben. Es sei jedoch gesagt, dass der Versicherte einen bestehenden Versicherungsvertrag nicht kündigen sollte, sofern er noch keine Zusage einer anderen Versicherungsanstalt für die Aufnahme eines Versicherungsverhältnisses erhalten hat.

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