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Krankenversicherung Lebensversicherung

Das Versicherungsaufsatzgesetz, kurz VAG, ist für die Regelung der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung zuständig. Darin wird veranschaulicht, dass alle Krankenversicherungen als „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“ bezeichnet werden, sofern ihre Beitragskalkulationen analog zu einer Lebensversicherung erfolgen. Ist dies der Fall, hat die jeweilige Krankenversicherung Altersrückstellungen gebildet und handelt nach dem Äquivalenzprinzip.

Bei Altersrückstellungen handelt es sich um reine Vorsorgemaßnahmen. So möchten Krankenversicherungsanstalten den Versicherten garantieren, dass auch im hohen Alter die medizinische Betreuung reibungslos gewährleistet wird, ohne dass die Kosten respektive der Eigenanteil des Versicherten drastisch ansteigen. Altersrückstellungen bestehen aus verschiedenen Teilen. Versicherte zahlen in jungen Jahren oftmals mehr Beiträge in eine Krankenversicherung ein, als dass sie diese tatsächlich in Anspruch nehmen. Diese Mittel bilden die Altersrückstellungen, so besteht ein großer Teil der Altersrückstellungen aus der Verzinsung.

Das Äquivalenzprinzip, auch Individualversicherungsprinzip genannt, bedeutet, dass die Beiträge für die Krankenversicherung individuell berechnet werden. Hierbei richtet sich die Berechnung nach den vom Versicherungsnehmer gewünschten Leistungen und dem individuellen Gesundheitsrisiko, dem der Versicherte ausgesetzt ist. Um letzteres einschätzen zu können, muss der Versicherte eine umfangreiche Gesundheitsprüfung durchlaufen. Zudem werden die Beiträge auch von dem Eintrittsalter und dem jeweiligen Geschlecht des Versicherungsnehmers abhängig gemacht. Es gilt dabei das Prinzip, dass die Beiträge umso günstiger sind, desto jünger der Versicherte beim Abschluss der Versicherung ist.

Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung sind in der Regel private Krankenversicherungen. Da sie ein Ersatz zur gesetzlichen Krankenversicherung darstellen, werden sie auch substituive Krankenversicherung genannt. Durch die Altersrückstellungen sind die Versicherten jedoch an gewisse Bedingungen gebunden. Eine individuelle Leistungserhöhung ist beispielsweise nicht möglich. Die Versicherung hingegen kann den bestehenden Versicherungsvertrag nicht kündigen, ohne dass sie für die Erstattung der Altersrückstellung aufkommen. Ein Wechsel der Krankenversicherung gestaltet sich für den Versicherten allerdings schwierig, wenn er eine Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung abgeschlossen hat. So gab es bis Anfang 2009 keinerlei Möglichkeiten, die bestehenden Altersrückstellungen auf neue Krankenversicherungen zu übertragen. Inzwischen ist es immerhin möglich, Altersrückstellungen wenigstens teilweise mit zu einer neuen privaten Versicherungsanstalt mitzunehmen.

Bei Tariferhöhungen für bestimmte Leistungen ist das Versicherungsunternehmen allerdings auch eingeschränkt, sofern eine Altersrückstellung vorhanden ist. Plant der Versicherer eine Prämienerhöhung (das geschieht meist dann, wenn die Kosten für gesundheitliche Maßnahmen angestiegen sind), muss dies zunächst durch einen Versicherungsgutachter geprüft werden. Wenn dieser die Beitragserhöhung für gerechtfertigt hält, darf der Versicherer den Betrag dementsprechend anpassen.

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