Zurück zum Start

Krankenversicherung für Rentner

Die Krankenversicherung der Rentner ist eine der Pflichtversicherungen. So werden Rentenanwärter oder Rentner, die vorher für einen bestimmten Zeitraum (die sogenannte Vorversicherungszeit) in einer gesetzlichen Krankenversicherung waren, in der KVdR versichert. Der Vertrag beginnt sobald der Versicherte einen Rentenantrag gestellt hat, wie es im Fünften Sozialgesetzbuch (§186 Abs.9 SGB V) geregelt wurde.

Leben Rentner in Deutschland und beziehen sie auch hier eine deutsche Rente, unterstehen sie den Rechtsvorschriften der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Die Krankenversicherung für Rentner ist allerdings nur für diejenigen Personen, die die bereits erwähnte Vorversicherungszeit nachweisen können. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss sich über eine andere Kasse selber versichern. Dabei kann der Versicherungsnehmer die jeweilige Krankenkasse frei auswählen.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nach Paragraph 8 Abs. 1 Nr. 4 des Fünften Sozialgesetzbuches möglich. Dafür muss der Rentner respektive Rentenantragssteller einen Antrag bei der Krankenkasse stellen, welche für die Krankenversicherung für Rentner zuständig ist. Innerhalb von drei Monaten nach Einsetzen der Versicherungspflicht bei der KVdR muss der Versicherte den Antrag gestellt haben. Es handelt sich bei dieser Antragsfrist um die sogenannte Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass der Versicherte nicht mehr Gebrauch von der Befreiung der Versicherungspflicht machen kann, wenn diese Frist überschritten wurde. Andersherum kann aber auch eine bewilligte Befreiung nicht wieder rückgängig gemacht werden. Eine spätere Rückkehr zu einer gesetzlichen Krankenkasse ist ebenfalls nicht möglich. Beginnt ein Rentner beispielsweise eine neue Beschäftigung, kann er dank der Befreiung von der Versicherungspflicht der KDvR auch weitere Versicherungspflichten ignorieren. Möchte der Rentner sich allerdings von der Versicherungspflicht befreien lassen, um eine anderweitige Absicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse anzustreben (wie beispielsweise eine Familienversicherung), wird ihm das nicht gestattet.

Die Beiträge zu der KDvR richten sich nach der individuellen Höhe der empfangenen Rente. So werden jedoch auch weitere Einkommen, wie beispielsweise Versorgungsbezüge oder aber Einkommen durch Arbeitsbeschäftigungen, gleichermaßen beitragspflichtig. Das Gleiche gilt für den Bezug von mehreren Renten (z. B. Witwenrente und Altersrente). Der Rentner und das Versicherungsunternehmen übernehmen den Krankenversicherungsbeitrag gemeinsam. Die jeweiligen Beträge werden jeweils zur Hälfte getragen. Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Krankenversicherung respektive KDvR müssen darüber hinaus einen weiteren Beitrag von 0,9 Prozent der Rente für die Krankenversicherung bezahlen. Dieser zusätzliche Beitrag wird sogleich von den monatlichen Aufwendungen einbehalten.

Zurück zum Start

finanzcheck.de der kostenlose und offizielle Preis-Leistungs-Vergleich aller Testsieger.
Kfz-Versicherung, Private Krankenversicherung, Zahn-Zusatzversicherung, Rechtsschutzversicherung.
© 2010 - 2012 finanzcheck.de, Hamburg. Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.
Unternehmen | Service | Impressum | AGB | Datenschutz | Newsletter | News

Hotline
overlay