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Krankenversicherung für Kinder

Wenn es um die Gesundheit des eigenen Kindes geht, möchten die meisten Eltern keine Kompromisse eingehen. Was ist die richtige Krankenversicherung für Kinder? Gesetzlich oder Privat? Dies ist, wie bei den Eltern selbst, vom Bruttoeinkommen derer abhängig sowie in welcher Versicherung sie selbst Mitglied sind.

Sind beide Elternteile gesetzlich versichert, kann das Kind automatisch und kostenlos über die Eltern in einer Familienversicherung mitversichert werden. Dies gilt auch für neugeborene Kinder. Dabei steht es den Eltern frei, über wen das Kind mitversichert werden soll. Außerdem kann das Kind auch, entgegen älterer Regelungen, über das Elternteil versichert werden, welches über das geringere Bruttoeinkommen verfügt. Diese Versicherung gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bzw. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist und bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres, wenn das Kind noch studiert oder sich in einer Schul- bzw. Berufsausbildung befindet.

Sind allerdings beide Elternteile in der privaten Krankenversicherung Mitglied, so muss auch das Kind in der privaten Kasse versichert werden. Hierbei haben die Eltern die Wahl, ob sie ihr Kind bei der gleichen Krankenversicherung oder bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen allein versichern möchten. Entscheidet man sich dafür, dass Kind in der gleichen Versicherung zu versichern, erfolgt dies ohne eine Risikoprüfung und Wartezeit. Das Kind erhält hierbei einen eigenen Versicherungsvertrag, wobei die monatlichen Beiträge sich im Durchschnitt auf 130 Euro für ein Kind belaufen, welches gleich nach seiner Geburt privat versichert wurde. Im Falle des Neugeborenen ergeben sich weitere Voraussetzungen für die private Krankenversicherung für Kinder:

  • Der privat versicherte Elternteil muss seit mindestens drei Monaten in dieser PKV Mitglied sein.
  • Die Anmeldung des neugeborenen Kindes bei der PKV erfolgt im Zeitraum von zwei Monaten zum Ersten des Geburtsmonats.
  • Der vereinbarte Tarif für das Neugeborene beinhaltet nicht mehr Leistungen als der Tarif des ebenfalls in der Versicherung angemeldeten Elternteils.

Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt werden, wird eine Risikoprüfung im Rahmen einer normalen Antragsstellung für das Neugeborene durchgeführt.

Ist hingegen nur ein Elternteil privat versichert, spielt das Bruttoeinkommen desjenigen die zentrale Rolle bei der Art der Krankenversicherung für Kinder. Liegt das monatliche bzw. jährliche Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (ausschlagegebend für die Versicherungspflicht), welche im Jahr 2011 bei 4125 Euro monatlich bzw. 49.500 Euro jährlich liegt, besteht die Pflicht, das Kind privat zu versichern. Befindet sich der privat versicherte Elternteil in einem Angestelltenverhältnis, trägt dessen Arbeitgeber die Hälfte der privaten Versicherungskosten für das Kind.
Sollte allerdings der in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Elternteil über ein höheres Einkommen verfügen als der privat Versicherte, so kann das Kind gesetzlich versichert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das jeweilige Bruttoeinkommen ober- oder unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

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