Zurück zum Start

Krankenversicherung für Freiberufler

Freiberufler haben die Wahl, sich entweder gesetzlich versichern zu lassen oder eine private Krankenversicherung abzuschließen. Dabei sollten Leistungen bei ambulanten und stationären Behandlungen im Leistungskatalog enthalten und darüber hinaus auch die zahnmedizinische Absicherung gewährleistet sein. Bei bestimmten Vorversicherungszeiten können Freiberufler sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen. Handelt es sich jedoch um Künstler oder Publizisten, besteht für sie eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse.

Normalerweise muss der Versicherungsnehmer bei dem Wechsel in eine private Krankenversicherung ein Jahreseinkommen von 49.500 Euro brutto nachweisen können. Freiberufler werden von dieser Regelung jedoch befreit. So können sie ganz ohne Einkommensgrenzen den Wechsel in die private Krankenversicherung anstreben. Auch für Existenzgründer werden von vielen privaten Versicherungsanstalten preiswerte Einsteigertarife angeboten. Dadurch können die monatlichen Aufwendungen so gering wie möglich gehalten werden. Mit einer Selbstbeteiligung, die normalerweise auf ein ganzes Versicherungsjahr bezogen wird, können die monatlichen Aufwendungen ebenfalls reduziert werden. Liegen die für Behandlungen anfallenden Kosten über der Summe der Selbstbeteiligung, übernimmt die Versicherungsanstalt alle weiteren Rechnungsbeträge.

In der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen für Freiberufler bestimmte Voraussetzungen, um versichert werden zu können. So müssen sie beispielsweise mindestens 24 Monate oder direkt vor dem Ausscheiden ohne Unterbrechung mindestens zwölf Monate lang in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein. Möchte der Freiberufler sich freiwillig gesetzlich versichern lassen, kann er dies bis zu drei Monate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beantragen. Die Beträge für die Krankenversicherung richten sich nach dem jeweiligen Einkommen des Versicherten und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Der Mindestbeitrag orientiert sich allerdings an einer sogenannten Bezugsgröße. Dafür wird dem Freiberufler ein fiktives Grundeinkommen von 1.916,25 Euro (Stand 2011) zugesprochen. Bei Existenzgründern liegt der Betrag bei 1.277,50 Euro. Verdient der Versicherte allerdings mehr, werden die Beträge dementsprechend nach oben angepasst. Dies geht bis hin zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse kann zum Ende des übernächsten Monats vollzogen werden, sofern die vorherige Mitgliedschaft mindestens über einen Zeitraum von 18 Monaten angehalten hat. Diese Bindungsfrist entfällt jedoch, sofern der Wechsel in die private Krankenversicherung stattgefunden hat. Werden die monatlichen Aufwendungen allerdings angehoben oder der Leistungskatalog reduziert, hat der Versicherte das Recht auf eine außerordentliche Kündigung.

Der Betrag für Freiberufler wird in der privaten Krankenversicherung anhand verschiedener Faktoren ermittelt. So fallen beispielsweise Beruf, Geschlecht und Gesundheitszustand in die Bewertung mit ein. Das Einkommen wird nicht mit in die Berechnung einbezogen. So zahlt zum Beispiel ein 30-jähriger Mann in einem Grundtarif einen monatlichen Betrag von 130 Euro. Bei Frauen mit den gleichen Voraussetzungen fallen allerdings 200 Euro an.

In der gesetzlichen Krankenversicherung hingegen werden zwei Beitragssätze unterschieden:

  • Allgemeiner Beitragssatz: 15,5 Prozent
  • Ermäßigter Beitragssatz: 14,9 Prozent.
Zurück zum Start

finanzcheck.de der kostenlose und offizielle Preis-Leistungs-Vergleich aller Testsieger.
Kfz-Versicherung, Private Krankenversicherung, Zahn-Zusatzversicherung, Rechtsschutzversicherung.
© 2010 - 2012 finanzcheck.de, Hamburg. Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.
Unternehmen | Service | Impressum | AGB | Datenschutz | Newsletter | News

Hotline
overlay