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Krankenhausbehandlung

Krankenhausbehandlungen bezeichnen alle Formen der medizinischen Behandlung und Pflege, die in einem Krankenhaus erfolgen. Die für diese Leistungen anfallenden Kosten sind oftmals in der Sozialversicherung enthalten. So haben beispielsweise in Deutschland gesetzlich Versicherte Anspruch auf Krankenhausbehandlungen, wie es sogar im Fünften Sozialgesetzbuch festgehalten ist (§39 SGB V). Demzufolge besteht für den Versicherten ein gesetzlich festgelegtes Anrecht auf eine vollstationäre Krankenhausbehandlung, sofern das Behandlungsziel nicht in einer ambulanten, vor- und nachstationären oder auch teilstationären Behandlung erreicht werden kann. Auch häusliche Krankenpflege ist dabei mit eingeschlossen. Besagtes Gesetz unterteilt die Krankenhausbehandlungen wie folgt:

  • Ambulante Behandlungen
  • Vorstationäre und
  • Nachstationäre Behandlungen
  • Teilstationäre Behandlungen sowie
  • Vollstationäre Behandlungen

Wenn nicht akute Notfälle vorliegen, muss eine Krankenhausbehandlung von einem behandelnden Arzt verordnet werden. Bei der Aufnahme des Patienten in das jeweilige Krankhaus prüft dieses erneut die tatsächliche Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung. Im Zuge dessen wird die Frage geklärt, welche Behandlungsform die geeignetste für den Patienten ist und auch welche im Hinblick auf den Versicherungsträger die wirtschaftlichste ist. Bei letzterem ist oftmals entscheidend, ob das jeweilige Krankenhaus ein nach Paragraph 108 SGB V zugelassenes Vertragskrankenhaus ist. Welche Behandlungsart für den Patienten in Frage kommt, wird individuell entschieden. Dies erfolgt meist durch den einweisenden oder behandelnden Arzt im Krankenhaus.

Die vollstationäre Behandlung ist die klassische Variante der Krankenhausbehandlungen und umfasst neben der medizinisch notwendigen Behandlung auch allgemeine Krankenhausleistungen, wie beispielsweise Verpflegung und auch die Unterkunft. Zudem gibt es Wahlleistungen, wie beispielsweise die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer und auch die Chefarztbehandlung fällt in diesen Bereich. Diese Variante ist die umfangreichste und auch kostenintensivste Behandlungsart und muss daher auch durch private Zusatzversicherungen mit versichert werden, da die gesetzlichen Krankenkassen gerade diese Wahlleistungen oftmals nicht übernehmen. Die Krankenhausbehandlungen sind zudem festgelegt auf die Behandlung in dem nächstbesten bzw. geeigneten Krankenhaus.

Teilstationäre Behandlungen umfassen nicht nur die medizinische Versorgung, sondern auch die Unterbringung entweder tagsüber oder nachts, wie es beispielsweise in einer Tagesklinik der Fall ist. Wenn eine fortwährende Unterbringung medizinisch nicht notwendig ist, kommt diese tagesklinische oder nachtklinische Behandlung zum Zuge.

Vorstationäre Behandlungen umfassen Krankenhausbehandlungen, die ohne Unterkunft und Verpflegung erfolgen. Sie werden vor allem dann notwendig, wenn eine vollstationäre Behandlung bevorsteht und diese abgeklärt respektive vorbereitet werden muss. Sie sind begrenzt auf maximal drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor dem Beginn der vollstationären Behandlung.

Nachstationäre Behandlungen hingegen sind ebenfalls ohne Unterkunft und Verpflegung. Ist ein Behandlungserfolg während eines vollstationären Aufenthaltes sicher, erstreckt sich die nachstationäre Behandlung auf bis zu sieben Behandlungstage innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der stationären Behandlung.

Ambulante Krankenhausbehandlungen umfassen, außer von Notfallambulanzen und psychiatrischen Institutsambulanzen, nur die ärztliche Versorgung ohne eine Unterbringung in einem Krankenhaus. Ambulante Krankenhausbehandlungen sind beschränkt auf ambulante Operationen, wie es in § 116b SGB V gesetzlich festgehalten wurde.

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