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Krankengeld

Der Begriff Krankengeld umfasst die finanziellen Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden, sofern der Versicherungsnehmer arbeitsunfähig wird. Die Arbeitsunfähigkeit bzw. der Nachweis einer solchen ist daher zwingend notwendig, um das Krankengeld beziehen zu können. Zudem muss der Versicherte eine gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen haben, die den Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit mit in dem Leistungsumfang enthalten hat. Es ist daher wichtig, bei Abschluss der Versicherung auch diesen Punkt zu berücksichtigen, da die Leistung des Krankgengeldes keineswegs Pflicht ist. Aus diesem Grunde versichern viele Menschen auch separat nochmals den Fall von Arbeitsunfähigkeit.

Es muss des Weiteren nachgewiesen werden, dass der Betroffene tatsächlich nicht mehr fähig ist, seinen Beruf auszuüben und dadurch das regelmäßige Gehalt ausfällt. Auch Selbstständige müssen den Nachweis erbringen können, dass ihre Arbeitsunfähigkeit zu Einbußen des Einkommens führt.

Der Anspruch auf Krankengeld beginnt prinzipiell mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Das Arbeitsentgelt muss allerdings vom Arbeitnehmer bis zu einem Zeitraum von sechs Wochen nach Eintreten der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden. Die Krankenversicherungen werden erst nach diesem Zeitraum in die Pflicht genommen, das Krankengeld zu bezahlen. Sind seit dem Eingehen des Arbeitsverhältnisses weniger als vier Wochen bis zur Arbeitsunfähigkeit vergangen, muss der Arbeitnehmer das Gehalt nicht weiterzahlen. Im Gegenzug dazu ist der Versicherer jedoch verpflichtet, die Krankengeldzahlungen unverzüglich einzuleiten.

Wie hoch das Krankengeld letztlich ausfällt, hängt mit dem Bruttoeinkommen des Versicherungsnehmers vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen. So werden normalerweise 70 Prozent des Bruttogehalts gezahlt, aber maximal 90 Prozent des Nettogehalts. Durch etwaige Überstunden oder weitere Verdienste kann die Höhe des Krankengeldes dementsprechend angepasst werden. Hat der Versicherte in den Monaten vor dem Eintreten der Arbeitsunfähigkeit keine regelmäßigen Einkommen vorzuweisen, wird ein Durchschnittswert anhand des über mehrere Monate eingegangenen Einkommens gebildet. Auch bei Erhalt des Krankengeldes müssen Versicherte Beiträge, wie beispielsweise Arbeitslosenversicherung oder auch Renten- und Pflegeversicherungen zahlen. So werden die dort anfallenden Kosten direkt von dem Krankengeld abgezogen und von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse abgezogen.

Für die Dauer des Bezuges ist eine Drei-Jahres-Frist festgesetzt. Diese umfasst die Gewährleistung der Krankenversicherung für eine Zahlung des Krankengeldes für maximal 78 Wochen. Werden die sechs Wochen Arbeitslohnfortzahlung, zu denen der Arbeitnehmer verpflichtet ist, abgezogen, ist der Versicherungsträger dazu verpflichtet, für den Zeitraum von maximal 72 Wochen das Krankengeld zu leisten. Die Drei-Jahres-Pflicht besagt dabei im Grunde so viel, dass der Versicherungsnehmer innerhalb dieser drei Jahre maximal über 72 Wochen hinweg Ansprüche auf Krankengeld stellen kann.

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