Kontrahierungszwang
Unter Kontrahierungszwang versteht man im Zuge der privaten Krankenversicherung, einen Abschlusszwang. Dieser umfasst die Pflicht des Versicherungsnehmers, einen angebotenen Vertrag anzunehmen und steht im Gegensatz zu der Vertragsfreiheit, bei der der Versicherte die Möglichkeit hat, den Vertragspartner frei zu wählen.
Die gesetzlichen Krankenkassen unterliegen dem Kontrahierungszwang, sofern es um Pflichtversicherte geht. So können sie keine Antragssteller ablehnen, sofern diese versicherungsberechtigt bzw. -pflichtig sind. Der Antrag darf nur dann abgelehnt werden, wenn der zu Versichernde bereits bei der jeweiligen Krankenkasse versichert war und aufgrund von arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung den Versicherungsvertrag angefochten hat. Zudem besteht ebenfalls Grund zum Ablehnen eines Versicherungspflichtigen, wenn er wegen vorsätzlicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten ist (vgl. § 193 Abs. 5 Satz 5 VVG). Vollzieht ein Versicherter einen Wechsel zu einem Basistarif einer anderen Versicherungsanstalt, muss diese den Antrag bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung annehmen und nicht erst dann, wenn die Kündigung des Versicherungsvertrags beim bisherigen Versicherer wirksam wird.
Der Kontrahierungszwang teilt sich auf in mittelbaren und unmittelbaren Kontrahierungszwang. So versteht man unter dem mittelbaren Kontrahierungszwang eine gesetzliche Vorschrift, nach der ein Vertrag abgeschlossen werden muss. Unmittelbar hingegen bedeutet, dass ein Vertrag bzw. die Antragstellung nicht abgelehnt werden darf. Der Kontrahierungszwang steht in starkem Widerspruch zu der allgemeingültigen Privatautonomie, jedoch ist er besonders aus dem Grunde notwendig, da Personen mit gesundheitlichen Problemen aufgrund der prognostizierten Behandlungskosten von Krankenkassen abgelehnt werden würden. Private Krankenversicherungsanstalten sind dem Kontrahierungszwang nicht unterlegen, wenn es darum geht, neue Mitglieder aufzunehmen, dennoch gibt es auch hier Fälle, in denen der Kontrahierungszwang wirksam wird.
Neugeborene Kinder beispielsweise müssen bei privaten Krankenversicherern zu dem gleichen Tarif und ohne Zuschläge versichert werden, wie die Eltern bzw. der jeweilige Elternteil. Entsprechende Bestimmungen gibt es bei dem Basistarif und der Mitversicherung von Ehepartnern, bei denen ebenso der Kontrahierungszwang bei der Versicherung besteht. Private Krankenversicherungsunternehmen können aber Antragssteller ablehnen. Die Aufnahme kann somit aufgrund von gravierenden Vorerkrankungen verweigert werden, sofern diese bei der vorhergegangenen Risikoprüfung festgestellt wurden. Es ist allerdings häufig die Praxis, dass der Antragssteller nicht abgelehnt wird, sondern dass er mit höher angesetzten monatlichen Aufwendungen rechnen muss. Das gilt nicht nur bei Versicherten mit bereits vorhandenen und bekannten Krankheiten, sondern auch bei Personen, bei denen ein erhöhtes Gesundheitsrisiko besteht.
