Kinderkrankengeld
Kinderkrankengeld bezeichnet eine von deutschen gesetzlichen Krankenkassen angebotene Leistung, die dann zum Tragen kommt, wenn ein Elternteil nicht mehr arbeiten kann, weil es sich um die Pflege eines kranken Kindes kümmern muss. Die Bezeichnungen „Kinderpflege-Krankentagegeld“ und „Kinderpflege-Krankengeld“ werden synonym verwendet, doch ist die korrekte Bezeichnung für das Kinderkrankengeld „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“, so zumindest ist es im Sozialgesetzbuch festgehalten (§ 45 SGB V).
Voraussetzungen für den Erhalt des Kinderkrankengeldes ist vor allem ein ärztliches Attest, das die medizinische Notwendigkeit der Pflege des Kindes bestätigt. In der gesetzlichen Krankenkasse gibt es für diesen Nachweis ein spezielles Formular (Formular 21), die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass in dem Haushalt keine andere Person die Pflege übernehmen kann. Sei dies aufgrund von Berufstätigkeit oder aber infolge eigener Erkrankung. Bei dem zu pflegenden Kind darf zudem keine Behinderung vorliegen, auch darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
Jeder gesetzlich Versicherte kann das Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Besteht jedoch eine private Versicherung bei beiden Ehepartnern, entfällt dieser Anspruch. Ist ein Ehepartner privat, der andere hingegen gesetzlich versichert, ist ausschlaggebend, wo das Kind mitversichert ist. Sind Kinder über den privat versicherten Elternteil mitversichert, fällt das Kind nicht unter den Geltungsbereich. Nur für gesetzlich Versicherte sind diese Bestimmungen maßgebend. Privatversicherte müssen einen anderen Weg einschlagen. So ist es für Arbeitnehmer möglich, sich wegen der Erkrankung eines Kindes von der Arbeit befreien zu lassen und trotzdem weiterhin Gehalt zu beziehen. So ist es nach Paragraph 616 BGB festgelegt. Dabei ist oftmals bereits im Arbeitsvertrag festgesetzt, wie viele Arbeitstage im Jahr frei genommen werden können.
Bei Selbstständigen hingegen, die über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, entsteht erst ab dem 43. Krankheitstag des Kindes Anspruch auf das Kinderkrankengeld – so hat es ein Urteil des Bundessozialgerichts bestimmt. Einige Krankenkassen zahlen jedoch schon ab dem ersten Krankheitstag des Kindes, da die Anspruchsberechnung im Gesetz nur vage gehalten ist und die Krankenkassen daher unterschiedlich vorgehen können. Die Höhe des Kinderkrankengeldes richtet sich nach dem Bruttogehalt des Elternteils, das aufgrund der Pflege als Arbeitsausfall zu verzeichnen hat. Es gilt hierbei der gleiche Satz wie bei Arbeitsunfähigkeit, das heißt, es werden 70 Prozent des vorherigen Bruttogehalts gezahlt, insgesamt maximal 90 Prozent des Nettogehalts.
Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung gilt längstens für zehn Arbeitstage bis zu maximal 25 Arbeitstage. Sind beide Elternteile berufstätig oder ist einer der Elternteile alleinerziehend, besteht pro Kind ein Anspruch auf 20 Tage, maximal jedoch 50 Tage. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den jeweiligen Arbeitnehmer für diese Zeit von der Arbeit zu befreien.
