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Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch bekannt unter dem Namen Versicherungspflichtgrenze, ist ein bestimmter Wert, anhand dessen entschieden wird, ob ein Arbeitnehmer über die gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert ist oder nicht. Sobald diese Grenze überschritten wird, kann der Versicherte die Versicherungsfreiheit in Anspruch nehmen. Das heißt, er kann eine private Versicherung abschließen, kann zudem aber weiterhin freiwillig Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sein.

Seit dem Jahre 2007 existiert das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in den gesetzlichen Krankenkassen, das durch das Inkrafttreten der Gesundheitsreform Anwendung findet. Durch dieses wurde festgelegt, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze in den vergangenen drei Jahren übertroffen werden musste, damit die Versicherungsbefreiung erfolgreich beantragt werden kann. Berufseinsteiger, wie beispielsweise Hochschulabsolventen, die direkt im Anschluss eine Arbeitsstelle erhalten, werden von dieser Regelung nicht ausgenommen. So können sie beispielsweise nur in die private Krankenversicherung wechseln, wenn sie bereits drei Jahre im Berufsleben stehen.

Der Betrag der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann häufig schwanken. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt er bei einem Bruttoeinkommen von 4.125,00 Euro monatlich, rund 49.500 Euro im Jahr. Um diese Grenze zu berechnen, werden die regelmäßig gezahlten Gelder, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, mitgezählt. Überstundenabgeltungen oder Prämien, die ein unregelmäßiges Einkommen darstellen, fallen aus der Berechnung raus. Tarifvertraglich zugesicherte Prämien, wie beispielsweise Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld fließen hingegen mit in die Bewertung ein. Die Versicherungspflicht wird jeweils zum Jahreswechsel für das zurückliegende Jahr geprüft und somit begutachtet, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze jeweils eingehalten wurde. Auch neue Beschäftigungen oder Änderungen bezüglich der Gehaltshöhe werden im Zuge dessen überprüft. Es erfolgt eine vorausschauende Betrachtung. In dieser wird geprüft, ob das Jahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres übersteigen wird. Die rückwirkende Betrachtung hingegen prüft, ob das tatsächliche Arbeitsgehalt der letzten drei Kalenderjahre die vorherig gültigen Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten hat.

Erfolgt durch eine neu aufgenommene Beschäftigung eine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, gilt nach wie vor eine Versicherungspflicht. Eine Versicherungsfreiheit kann erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten wurde. Sofern jedoch bei einem ehemaligen Beschäftigungsverhältnis ein Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestanden hat und dieses bei der neuen Arbeit ebenfalls der Fall ist, ist es möglich, dass der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Nachweis Versicherungsfreiheit bewirken kann.

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