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Heilfürsorge

In Deutschland bedeutet die Heilfürsorge, oder auch freie Heilfürsorge genannt, die Übernahme von Krankheitskosten, die bei bestimmten Berufsgruppen anfallen, durch die Dienstherrn beziehungsweise die Bundesländer. So richtet sie sich insbesondere an bestimmte Beamtengruppen und Zivildienstleistende. Auch Strafgefangene sowie Maßregelvollzugspatienten gehören dazu. Beamte, die die Heilfürsorge erhalten, sind folgende:

  • Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei (wenn sie sich nicht unwiderruflich für die Beihilfe entschieden haben)
  • Polizeivollzugsbeamte der Länder (ausgenommen sind Beamte der Bereitschaftspolizei, da diese teilweise in der Pflicht stehen, den Polizeiärztlichen Dienst zu frequentieren)
  • Beamte im Einsatzdienst von Landesfeuerwehrschulen und Berufsfeuerwehren
  • Beamte in einer Justizvollzugsanstalt
  • Zivildienstleistende innerhalb der Bundesrepublik

Zu beachten gilt jedoch, dass es landesrechtliche Unterschiede gibt.

Im Gegensatz zu der Heilfürsorge haben Soldaten der Bundeswehr Anspruch auf eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Sollte allerdings ein Notfall vorliegen oder eine Überweisung durch den Truppenarzt, kann anstelle des Truppen- oder Standortarztes auch ein niedergelassener Arzt aufgesucht werden. Das Gleiche gilt bei Auslandsurlauben. In diesen Fällen werden die anfallenden Kosten vollständig erstattet. Sollten die Auslandsaufenthalte allerdings privater Natur sein, werden die Behandlungskosten nur anteilig getragen, weshalb zu einem zusätzlichen Abschluss einer Auslandszusatzkrankenversicherung geraten wird.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Heilfürsorgeleistungen von Beamten als Sachbezüge unter Berücksichtigung ihres finanziellen Wertes mit einem angebrachten Betrag auf die jeweilige Besoldung angerechnet.

Der Dienstherr übernimmt insbesondere bei Polizisten im Rahmen der Heilfürsorge die anfallenden Behandlungskosten vollständig. Das liegt vor allem daran, dass bei diesen Berufsgruppen angenommen wird, dass das erhöhte Berufsrisiko, welchem sie unterliegen, nur über eine private Versicherung abgesichert werden kann. Das führt allerdings zu erheblichen Kosten. Andere Beamte hingegen können durch eine gesetzliche oder private Vorsorge Teile der Behandlungskosten versichern lassen. Die Leistungen, die durch die Heilfürsorge erbracht werden, sind allerdings nicht auf Familienmitglieder übertragbar, das heißt, sie können nicht über die Heilvorsorge mitversichert werden. Sofern Familienmitglieder allerdings nicht sozialversicherungspflichtig sind, können sie jedoch anteilig privat oder gesetzlich versichert werden, wobei der größte Anteil von der Beihilfe hinzugesteuert wird. Ist der Besoldungsempfänger hilfsfürsorgeberechtigt, hat dieser Vorrang vor dem Anspruch auf Beihilfen. So legt es das Subsidiaritätsprinzip fest. In vielen Bundesländern wurde allerdings inzwischen die freie Heilfürsorge für Beamte im Polizeidienst zugunsten der Beihilfe abgeschafft. 

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