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Haushaltshilfe

Die Haushaltshilfe ist in Deutschland eine Sozialleistung, die von der Sozialversicherung und Sozialhilfeträgern übernommen wird. Es gibt verschiedene Rechtsgrundlagen, die den Anspruch auf Haushaltshilfe festlegen.

  • Die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (§ 38 SGB V)
  • Haushaltshilfe aufgrund von Schwangerschaft/Entbindung nach § 199 RVO
  • Die gesetzliche Unfallversicherung nach § 42 SGB VII bzw. nach § 54 SGB VII bei landwirtschaftlichen Unternehmern
  • Die gesetzliche Pflegeversicherung als Bestandteil der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI
  • Die Sozialhilfe nach § 70 SGB XII „große Haushaltshilfe“ oder § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII „kleine Haushaltshilfe“ und seltener in Verbindung mit der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII

Die Haushaltshilfe beinhaltet im Grunde sämtliche Aufgaben, die in einem Haushalt anfallen können. Das reicht von der Kinderbetreuung und Essenszubereitung bis hin zur Wohnungsreinigung und Kleidungspflege. Wie umfangreich die Leistungen ausfallen, steht in direkter Abhängigkeit mit dem tatsächlichen Hilfebedarf der betroffenen Person. Ist der Versicherte in der Lage, gewisse Dinge selbstständig auszuführen oder können Leistungen von anderen im Haushalt lebenden Personen ausgeführt werden, kann der Leistungsumfang dahingehend reduziert werden, dass die Haushaltshilfe beispielsweise nur teilweise gewährt wird.

Es gibt verschiedene Formen der Haushaltshilfe. So ist die bekannteste und am häufigsten angewendete Form, dass die jeweils zuständige Krankenkasse eine Ersatzkraft stellt, die entweder ein spezieller Angestellter oder ein Mitarbeiter aus einer Institution ist, mit der die Krankenversicherung zusammen arbeitet. Für letzteres gibt es spezielle Verträge, die zwischen den Institutionen nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (§132 SGB V) abgeschlossen werden.

In individuellen Fällen werden die angefallenen Kosten für selbst beschaffte Haushaltshilfen in einem Umfang erstattet, der nach Paragraph 38 Abs. 4 SGB V angemessen ist. Das sind insgesamt acht Euro in der Stunde respektive 64 Euro am Tag (Stand 2009). Für Verwandte und auch Verschwägerte bis zum zweiten Grade erfolgt jedoch keine Kostenerstattung.

In der Pflegeversicherung wird die Haushaltshilfe als „hauswirtschaftliche Versorgung“ aufgeführt. Diese umfasst nach Paragraph 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI die hauswirtschaftliche Versorgung unter anderem Kochen, Reinigen der Wohnung, Einkaufen und Waschen. Der Versicherte hat allerdings nur einen Anspruch auf diese Leistungen, sofern sein behandelnder Arzt eine Pflegestufe für den Versicherten beantragt hat. Andererseits ist der Hilfebedarf auch gleichzeitig ein Grund, um eine Pflegestufe zu empfangen, wie es im Paragraph 15 SGB XI formuliert ist.

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