Haushaltsbegleitgesetz
In der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet das Haushaltsbegleitgesetz ein Gesetz, das zusammen mit dem Haushaltsgesetz und dem Haushaltsplan eingebracht wird. Es dient dazu, im Staatshaushalt eingeplante Änderungen an anderen Gesetzen vorzunehmen. Es handelt sich genauer gesagt um ein Artikelgesetz (auch Mantelgesetz genannt), welches gleichzeitig mehrere Gesetze bzw. Inhalte vereint. Konkret bedeutet das, dass die vorgenommenen Änderungen an mehreren Gesetzen gleichzeitig vollzogen werden. Es beinhaltet damit insbesondere gesetzliche Maßnahmen, die sich mit der Haushaltskonsolidierung beschäftigen.
Das Haushaltsbegleitgesetz von 1984 wirkt sich in unterschiedlicher Art und Weise direkt auf die gesetzliche und private Krankenversicherung aus. Bei gesetzlich Versicherten wurde beispielsweise eine höhere Beitragspflicht eingeführt, was Einmalzahlungen betrifft. Dies umfasst auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Bezüglich des Krankengeldes erfolgte seitens der Krankenkassen eine Kürzung von insgesamt 13,7 Prozent, davon werden als Arbeitnehmerbetrag folgende Prozentsätze abgeführt:
- 9,6 Prozent zur gesetzlichen Rentenversicherung
- 3,25 Prozent zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
- 0,85 Prozent zur sozialen Pflegeversicherung
Am 01. Januar 2005 wurde für kinderlose Versicherte ein Beitragszuschlag von 0,25 Prozent eingeführt. Der Arbeitnehmeranteil für diese Versichertengruppe wurde dadurch auf 1,1 Prozent erhöht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die vor dem 01. Januar 1940 geboren wurden, sowie alle Versicherten, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wurden von dieser neuen Regelung ausgeschlossen.
Auswirkungen auf die private Krankenversicherung gab es seit der Einführung des Gesetzes kaum. So bleibt im Krankheitsfall das Tagegeld für privat versicherte Arbeitnehmer ungekürzt. Der Versicherte sollte sich jedoch bei dem Rentenversicherungsträger darüber informieren, ob die freiwillige Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Versicherten lohnenswert ist, auch wenn die sechswöchige Lohn- oder Gehaltsfortzahlung bereits abgelaufen ist. In voller Höhe übernimmt der private Krankenversicherungsverband jedoch die anfallenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Umlageverfahren. Entfällt der Anspruch auf Krankengeld, regelt das Haushaltsbegleitgesetz von 1984 die Entrichtung von Beiträgen für Krankheitszeiten, sofern der gesetzlich oder privat Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld geltend machen kann. Gültig ist dies allerdings für eine Maximaldauer von 18 Monaten.
Als Anrechnungszeit, das heißt als Zeit, in der die versicherungspflichtige berufliche Anstellung unterbrochen wird, können diese Beiträge jedoch in der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Der Antrag kann bei dem Rentenversicherungsträger innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Anrechnungszeit gestellt werden.
