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Härtefallregelung

Damit Versicherte in einer gesetzlichen Krankenversicherung auch in Härtefällen nicht zu stark von Zuzahlungen betroffen sind, gibt es eine gewisse Obergrenze für Zuzahlungen. Diese wird auch als Überforderungsklausel bezeichnet. Bis zum 01. Januar 2004, als diese Klausel in Kraft getreten ist, wurden die Versicherten von einer Zuzahlungspflicht entbunden. Mittlerweile gilt jedoch für jeden Versicherten eine Zuzahlungspflicht.

Während eines Kalenderjahres müssen Versicherte nur Zuzahlungen bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze entrichten. Dies wurde im Fünften Sozialgesetzbuch (§62 SGB V) festgesetzt. Sollte diese Grenze innerhalb eines Jahres erreicht werden, ist die Krankenkasse verpflichtet, dem Versicherten eine Bescheinigung auszustellen. Diese beinhaltet die Bestätigung, dass der Versicherte in dem Jahr keine weiteren Zuzahlungen mehr zu leisten hat. Die Belastungsgrenze wird individuell an den Möglichkeiten des Versicherten gemessen. Sie beträgt jährlich zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens, sofern chronische Erkrankungen vorliegen allerdings nur ein Prozent.

Zu dem besagten Bruttoeinkommen werden alle Einkünfte gezählt, die es dem Versicherten ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das beinhaltet Gehälter und Renten, Mieteinnahmen und Versorgungsbezüge sowie Zinsen aus Kapitalanlagen. Auch Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen sowie Einnahmen des Lebenspartners werden in die Berechnung mit einbezogen.

Hat der Versicherte oder der Lebenspartner Kinder, erhält er einen bestimmten Freibetrag, der auf das Jahresbruttoeinkommen angerechnet wird und diese reduziert. So ist es im Paragraph 32 Abs. 6. Satz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes festgehalten.

Bei Zahnersatz, also Brücken, Kronen oder Prothesen (oder Kombinationen dieser Leistungen) werden Härtefallregelungen insbesondere bei Versicherten mit niedrigem Einkommen angewendet. Die Jahresbruttoeinkommen zum Lebensunterhalt dürfen einen bestimmten Grenzwert (die Bezugsgröße) nicht über einen Prozentwert von 40 Prozent überschreiten oder staatliche Zuschüsse erhalten. Das sind in der Regel Arbeitslosengeld- oder Sozialhilfeempfänger, aber auch BAföG- Empfänger sowie Auszubildende, die eine Förderung nach dem SGB III erhalten.

Fallen Versicherte aufgrund des zu geringen Einkommens unter die Härtefallregelung, besteht für sie ein Anspruch aus einem doppelten Festzuschuss. Das bedeutet konkret, dass sie keine Zuzahlungen leisten müssen. Entstehen Kosten, die unter gewissen Umständen daraus resultieren können, wird im individuellen Einzelfall entschieden, ob die Kostenübernahme erfolgt. Damit der Versicherte die Befreiung der Zuzahlungen erhalten kann, muss er einen solchen Antrag direkt an die jeweilige Versicherungsanstalt richten.

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