Gleichbehandlungsgesetz
Das Gleichbehandlungsgesetz, auch Gleichbehandlungsgrundsatz genannt, ist ein wichtiger ideeller Leitgedanke, der in den Bereich des Arbeitsrechtes fällt. Die Gleichbehandlung ist im deutschen Arbeitsrecht jedoch nicht eindeutig gesetzlich reglementiert, sodass einem Arbeitnehmer, der gegen unrechtmäßige und ungleiche Behandlung gerichtlich vorgehen möchte, nur die Möglichkeit bleibt, sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu berufen. Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geht hervor, dass die Diskriminierung einzelner Personen aus ethnischen, rassistischen oder aus Gründen, die mit der Geschlechterzugehörigkeit, dem Alter oder den sexuellen Neigungen zusammenhängen, absolut unzulässig und verboten ist.
Inhalt und Ziel des Gleichbehandlungsgesetzes ist die Untersagung von jeglicher willkürlicher Benachteiligung eines einzelnen Arbeitnehmers, die ein Arbeitgeber in Bezug auf seine gesamten Arbeitnehmer ausüben kann.
Es ist jedoch auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgesetz möglich, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen höheren Lohn zahlt als einem vergleichbaren Arbeitnehmer, der exakt dieselbe Tätigkeit ausübt. Hierbei gilt es zu unterscheiden zwischen einer Schlechterstellung und einer Besserstellung. Die Besserstellung ist nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz absolut legitim, somit wird der besserverdienende Arbeitnehmer hier durch die Vergütung lediglich bessergestellt als sein Kollege.
Eine Schlechterstellung nach dem Gleichbehandlungsgesetz würde erfolgen, wenn ein Arbeitgeber eine Regelung aufstellt, die er in einer Weise handhabt, die einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmergruppe vorsätzlich schlechter behandeln sollte als die restlichen Arbeitnehmer. Dies könnte der Fall sein, wenn der Chef nach einem besonders erfolgreich abgeschlossenen Auftrag eine Einmalzahlung als Honorierung der Leistungen einer gesamten Abteilung beschließt. Würden nun alle Arbeitnehmer der Abteilung diese Prämie erhalten und ein einzelner Arbeitnehmer nicht (möglicherweise aus einer persönlichen Abneigung des Chefs gegenüber dieser Person resultierend), dann wäre dies die willkürliche Schlechterstellung eines Einzelnen nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgesetz und somit anfechtbar. Der einzelne Arbeitnehmer hat den gleichen Anspruch auf die Prämie, wie diejenigen, die die Prämienzahlung erhalten haben.
Es wäre jedoch keinesfalls rechtswidrig, wenn der Chef sich dazu entschließen sollte, einer Person aus der Abteilung wegen dessen herausragenden Leistungen bei der Abwicklung des Auftrags, eine höhere Einmalzahlung zukommen zu lassen als dem Rest der Abteilung. In diesem Fall ist der Chef rechtlich auf der sicheren Seite. Er kann den einzelnen Arbeitnehmer begünstigen und damit besserstellen.
Das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgesetz bezieht sich im Übrigen auch auf Arbeitnehmer, die einer Nebenbeschäftigung nachgehen, beispielsweise im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Hier dürfen nebenberuflich tätige Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden als Arbeitnehmer, die eine vergleichbare Tätigkeit in Vollzeit ausüben.
Sollten beispielsweise Arbeitnehmer in Vollzeit eine einmalige Prämienleistung erhalten, dann besteht auch bei den geringfügig Beschäftigten ein Anspruch darauf.
