Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung stellt in Deutschland eine Säule der fünf Sozialversicherungen dar und sorgt dafür, dass eine Person die gesetzlich versichert ist, im Krankheitsfall nicht die Kosten für die medizinischen Leistungen tragen muss. Neben der gesetzlichen Krankenversicherung komplettieren die Unfall-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung das deutsche Sozialversicherungssystem. Zu den in Deutschland circa 1.000 gesetzlichen Krankenkassen zählen Allgemeine Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, landwirtschaftliche Krankenkassen, die Bundesknappschaft, Ersatzkrankenkassen sowie Seekrankenkassen.
In Deutschland ist die gesetzliche Krankenversicherung dazu verpflichtet, jeden Arbeitnehmer zu versichern, dessen Bruttojahresverdienst unter der Versicherungspflichtgrenze von 49.500 Euro liegt (Stand: 08/2011). Von dieser Regelung ausgenommen sind neben dem Personenkreis, dessen jährliches Einkommen diese Grenze übersteigt, auch Beihilfeberechtigte (Beamte und Beamtenanwärter) sowie Personen, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Diese Personen haben die Möglichkeit, sich in einer privaten Krankenversicherung versichern zu lassen, können aber auch die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen.
Des Weiteren gehören zu den Personen, die sich laut Gesetzgeber gesetzlich versichern lassen müssen, Studenten, Praktikanten und Auszubildende aus dem zweiten Bildungsweg, Empfänger von sozialen Leistungen nach dem Arbeitslosengesetz, behinderte Menschen sowie Künstler und in gewissen Fällen auch Publizisten.
Die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge in einer gesetzlichen Krankenversicherung richten sich im Gegensatz zu einer privaten Krankenversicherung nicht nach dem gesundheitlichen Zustand des Versicherten, sondern werden nach dem sozialen Prinzip, anteilig am Einkommen berechnet. Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist zu beachten, dass neben den monatlichen Beiträgen auch Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen anfallen. So sind zum Beispiel zehn Euro an Praxisgebühr pro Quartal bei einem Arztbesuch direkt vor Ort zu entrichten; bei einem stationären Krankenaufenthalt muss der Versicherte für maximal 28 Kalendertage den Eigenanteil in Höhe von zehn Euro pro Tag leisten. Ausnahmen für Geringverdiener sowie Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind jedoch möglich.
Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Familienmitglieder im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichern lassen. Zu den Voraussetzungen gehören, dass die versicherbaren Familienmitglieder entweder Ehegatte/Lebenspartner des Mitglieds sind oder zu den Kindern zählen. Bei den Kindern gelten diverse Regelungen, u. a. sind Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Familienversicherung, dass das Kind noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat oder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres noch nicht erwerbstätig ist.
Zu den Leistungen, die im Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, zählen u. a. ambulante Heilbehandlungen, stationäre Leistungen während eines Krankenaufenthaltes, zahnärztliche Behandlungen sowie die Kostenübernahme von notwendigen Hilfs-, Heil- und Arzneimitteln. Es werden von der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch nur die medizinischen Leistungen übernommen, die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch eindeutig gesetzlich vorgeschrieben sind.
