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Freiwillige Gesetzliche Krankenversicherung

In Deutschland muss jede Person eine Krankenversicherung haben, es besteht die gesetzliche Versicherungspflicht. Somit gilt für Personen, die weder über ihren Arbeitgeber automatisch gesetzlich versichert sind, noch Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, dass sie sich freiwillig gesetzlich krankenversichern können. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Maßnahme vermeiden, dass soziale Folgeleistungen für unversicherte Menschen das soziale Gefüge belasten. Schließlich müssten nicht versicherte Menschen im Krankheitsfall sämtliche anfallenden Heilbehandlungen selber bezahlen. Hinzu kommen natürlich noch u. a. Hilfsmittel, Medikamente und Transportkosten, die bei einem Unfall oder Krankheit nötig werden können.

Bei den angebotenen Leistungen gibt es keine Unterschiede im Vergleich zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung. Im ambulanten, stationären sowie im Bereich der zahnärztlichen Behandlungen werden keine Unterschiede gemacht.

Eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist nur bei einer gesetzlichen Krankenkasse möglich. Es gibt mehrere Kriterien die darüber entscheiden, ob eine Person Mitglied in einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung werden kann. Zu den Personen, die sich versichern lassen können, gehören u. a. die folgenden Personengruppen:

  • Personen, die nicht mehr länger über die Familienversicherung versicherbar sind. Hierzu zählen beispielsweise Studenten, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres und dem Ende des Studiums noch keine feste Anstellung gefunden haben.
  • Kinder, die nicht in der Familienversicherung versicherbar sind, da ein Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Dies kann u. a. daran liegen, dass Mutter oder Vater ein Bruttojahreseinkommen haben, das über der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 49.500 Euro liegt.
  • Arbeitnehmer, die im Ausland tätig waren und zuvor gesetzlich krankenversichert waren. Wenn sie nach ihrer Rückkehr mehr als 49.500 Euro verdienen, dann können sie sich innerhalb von zwei Monaten freiwillig versichern lassen.
  • Selbstständige und Freiberufler.
  • Arbeitnehmer mit einem jährlichen Verdienst über der Verdienstgrenze von 49.500.
  • Personen, die aufgrund einer Erkrankung von einer privaten Krankenversicherung abgelehnt werden und sonst alle Auflagen erfüllen würden, um dort Mitglied zu werden.

Versicherte in einer gesetzlichen Krankenkasse, die erstmalig mit ihrem Jahresgehalt über die Verdienstgrenze gelangen, rutschen übrigens automatisch in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Selbstverständlich haben sie aber jederzeit auch die Möglichkeit, sich auch bei einer privaten Krankenversicherung versichern zu lassen. Mit dem Verdienst über 49.500 Euro pro Jahr zählen sie zum Personenkreis, der den umfassenden Versicherungsschutz einer PKV in Anspruch nehmen kann. Die Antragstellung zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung muss in schriftlicher Form erfolgen.

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